aa) Problemstellung
Die Frage, wer nach dem Tode des Kontoinhabers verfügungsberechtigt ist, kann zu erbitterten Streitigkeiten zwischen testamentarischen und gesetzlichen Erben, Vermächtnisnehmern und trans- oder postmortal Bevollmächtigten führen. Die Abwicklung von Konten nach dem Tod des Inhabers gehört zum alltäglichen Massegeschäft der Banken. Allerdings sind den Instituten die damit verbundenen Risiken wenig bekannt. Vordergründig geht man davon aus, dass die AGB-Banken etwaige Probleme in Nr. 5 (Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden) lösen, da die Verfügungsberechtigung durch "geeignete" Dokumente nachzuweisen ist. Was das für Nachweise sind, hat die Bank nach pflichtmäßigem Ermessen im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. In der Regel gelingt der Nachweis durch Vorlage des Testaments nebst Eröffnungsniederschrift oder durch Erbschein. Dem muss der anwaltliche Vertreter aber nicht ohne weiteres folgen.
bb) Materiell-rechtliche Grundlagen
Die Sparkassen verzichten in AGB-Nr. 5 Abs. 1 auf die zwingende Vorlage eines Erbscheins und stellen auf den "Nachweis der erbrechtlichen Berechtigung" ab (s. hierzu BGH, Urt. v. 8.10.2013 – XI ZR 401/12). Sie dürfen gem. Nr. 5 Abs. 2 AGB-Sparkassen mit befreiender Wirkung leisten, bei der Vorlage einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift eines eröffneten Testamentes oder Erbvertrags.
Hinweis:
Zwingend auf den Erbschein abzustellen ist, seit der BGH-Entscheidung vom 8.10.2013 (a.a.O.) unzulässig, da dies den Verbraucher unangemessen benachteilige, der auch andere geeignete Dokumente beibringen kann.
Alle Testamente, die der kontoführenden Stelle vorgelegt werden, bergen die Unsicherheit in sich, dass das Dokument angefochten ist oder dass es spätere Verfügungen gibt, die das vorgelegte Schriftstück aufheben. Ein Kreditinstitut, das auf vorgelegte Testamente und/oder Eröffnungsniederschriften hin Verfügungen zulässt, handelt mindestens fahrlässig und macht sich zivil- und eventuell strafrechtlich angreifbar. Die Bank kann sich nämlich gem. Nr. 5 S. 3 AGB-Banken bei Fahrlässigkeit nicht darauf berufen, sie habe mit befreiender Wirkung geleistet. Es liegt im eigenen Interesse des Kreditinstituts, sich vor einer Doppelinanspruchnahme zu schützen.
cc) Beratungshinweise
In der Praxis darf deshalb nur unter Vorlage eines Originalerbscheins – ggf. einer notariell beglaubigten Abschrift oder notariellen Ausfertigung – gehandelt werden. Bis dieser erteilt ist, kann einige Zeit ins Land gehen, abgesehen von der Möglichkeit, dass auch bzgl. des Erbscheins ein Anfechtungsverfahren anhängig sein kann.
Hinweis:
Die Bank handelt nur dann rechtssicher, wenn sie sich von dem Erben eine eidesstattliche Erklärung (anwaltlich oder notariell gefertigt) vorlegen lässt, dass ein gerichtliches Verfahren bezüglich des Testaments oder des Erbscheins nicht anhängig ist.