Der BGH hat zutreffend festgestellt, dass keine gesetzliche Pflicht des Kunden zur Stellung von Sicherheiten besteht. Eine AGB-Klausel, in der vorgeschrieben ist, dass die Bank verpflichtet ist, Sicherheiten hereinzunehmen und der Kunde diese herauszugeben hat, ist deshalb unwirksam. Es wären dann nämlich weder Blankokredite noch genehmigte Kontoüberziehungen, noch geduldete Überziehungen aufgrund des "internen Limits" möglich. Der Bewegungsspielraum jedes der beiden Vertragspartner ginge dann ohne jeweils weitere Besicherung gegen Null.
Auch § 18 Kreditwesengesetz (KWG) verlangt die Hereinnahme von Sicherheiten nicht. Vielmehr geht es darum, dass sich die Banken die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer ab einer Gesamtinanspruchnahme von mehr als 750.000 EUR offenlegen lassen müssen, sofern nicht der Umfang der Sicherheiten entgegensteht (§ 18 S. 2 KWG). Eine Pflicht zur laufenden Offenlegung besteht ohnehin nicht, wenn der Kapitaldienst störungsfrei erbracht wird (§ 18 S. 3 Nr. 3 KWG).
§ 18a KWG (Verbraucherdarlehen und entgeltliche Finanzierungshilfen; Verordnungsermächtigung) ergänzt die §§ 504a ff. BGB zum Verbraucherschutz und bestimmt, dass für die Kreditwürdigkeitsprüfung Auskünfte des Darlehensnehmers und Auskünfte von Stellen, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, in angemessener Weise überprüft werden müssen. Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen hat das Kreditinstitut die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers auf der Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie zu anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers eingehend zu prüfen (§ 18a Abs. 4 KWG).
Die Hereinnahme von Sicherheiten wird auch von § 18a KWG nicht verlangt. Deshalb besteht für beide Vertragspartner Wahlfreiheit: Die Bank kann die Kreditierung ablehnen, wenn der Kunde zur gewünschten Besicherung nicht bereit ist; der Kunde kann anderweitig abschließen, wenn ihm die Stellung der Sicherheit unangemessen erscheint. Allerdings kann eine Übersicherung von Anfang an den Kreditvertrag wegen Knebelung, folgend aus §§ 138, 242 BGB, nichtig machen.
Als Sicherheiten geeignet sind grundsätzlich alle dinglichen Werte (Mobilien und Immobilien), Rechte (Forderungen, Abtretungen: Einzel-, Gruppen und Globalzession) sowie Bürgschaften (selbstschuldnerische und Ausfallbürgschaften).
Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH darf die Summe des Nettowerts der Sicherheiten 110 % des Kredits oder 150 % des Kredits nicht übersteigen. Dann tritt Übersicherung ein mit der Folge des Freigabeanspruchs des Kunden. Fehlt eine zahlenmäßig konkretisierte Deckungsgrenze, droht die Gefahr, dass ein aufwendiger, dem Schuldner unzumutbarer Streit darüber entsteht, ob und in welchem Umfang der Gläubiger die ihm überlassenen Sicherheiten nicht mehr benötigt. Ist eine Deckungsgrenze vertraglich bestimmt, bleibt es bei dem Erfordernis der Bewertung und ständiger Prüfung etwaiger Übersicherung. Denn: Bei Globalzessionen und der Übereignung von Sachgesamtheiten kann wegen der ständig möglichen Vermehrung des Sicherungsgutes eine Übersicherung des Gläubigers eintreten (BGH, Urt. v. 19.3.1992 – IX ZR 166/91).