Die Verharmlosung der Haftungsrisiken in den AGB oder Sonderbedingungen führt zur Angreifbarkeit gem. § 307 Abs. 1 BGB. Das gilt insbesondere für die unzureichende Darstellung des Unterschieds zwischen Ausfall- und selbstschuldnerischer Bürgschaft.

Bei AGB- und Vertragsklauseln in Bezug auf selbstschuldnerische und Ausfallbürgschaften ist daran zu denken, dass die Inanspruchnahme des Bürgen die erfolglose Inanspruchnahme des Hauptschuldners voraussetzt (vgl. BGH, Urt. v. 26.2.2013 – XI ZR 417/11).

 

Hinweis:

Deshalb kann von dem Darlehensgeber verlangt werden, die "Erfolglosigkeit", ggf. durch Titulierung und anschließende fruchtlose Pfändung und Vermögensauskunft, nachzuweisen, bevor die Bank den Bürgen in Anspruch nimmt.

Ein formularmäßiger Verzicht auf die Rechte aus § 776 BGB ist unwirksam, da die Rechte des Bürgen nach § 307 BGB unangemessen benachteiligt werden (BGH, Urt. v. 2.3.2000 – IX ZR 328/98). Zukünftige Forderungen werden von der Bürgschaft insoweit erfasst, als diese nach Grund und Umfang bei Vertragsschluss für den Bürgen erkennbar waren (BGH, Urt. v. 9.7.2001 – II ZR 228/99).

Bei Kreditausweitungen besteht Klärungsbedarf, ob es sich um eine Abänderung der vorherigen Bürgschaft oder eine vollständig neue Bürgschaft handelt. Die Bank ist nämlich verpflichtet, die Leistungsfähigkeit des Bürgen bei Abschluss des neuen Bürgschaftsvertrags zu prüfen. Die Behauptung, der Vertrag sei wegen krasser finanzieller Überforderung bei Abschluss sittenwidrig, ist vom Bürgen zu beweisen. Er muss dann darlegen, dass er zu diesem Zeitpunkt auch nicht in der Lage gewesen wäre, zumindest die Zinslast aus seinem pfändbaren Einkommen zu zahlen (BGH, Urt. v. 1.4.2014 – XI ZR 276/13).

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