Eine Anhäufung von Sicherheiten, die in auffälligem Missverhältnis zur Darlehensvaluta steht, ist wegen Übersicherung sittenwidrig und führt zur Nichtigkeit des Vertrags. Bei einer anfänglichen Übersicherung (Vertragsabschluss) beziffert der BGH die Deckungsgrenze mit 110 % der gesicherten Forderung, bezogen auf den realisierbaren Wert der Gegenstände. Das ist der Fall, wenn bereits bei Vertragsschluss gewiss ist, dass im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird. Dabei hilft keine Vermutung, dass dem Sicherungsinteresse des Gläubigers durch einen Abschlag von einem Drittel vom Nennwert abgetretener Forderungen oder vom Schätzwert sicherungsübereigneter Waren ausreichend Rechnung getragen wird. Diese Grenze ist nur für das Entstehen eines Freigabeanspruchs wegen nachträglicher Übersicherung maßgeblich (BGH, Urt. v. 12.3.1998 – IX ZR 74/95).
Ergeben sich während der Geschäftsverbindung Besicherungsfragen, wie Anspruch auf Nachbesicherung (Nr. 13 AGB-Banken/Nr. 22 Abs. 1 AGB-Sparkassen) oder Freigabe von Sicherheiten (Nr. 16 Abs. 2 AGB-Banken/Nr. 21 Abs. 2 AGB-Sparkassen), wird ein Abschlag von einem Drittel des aktuellen Verkehrswerts der Sicherheiten vorgenommen. Ab 150 % des so ermittelten Wertes besteht der Freigabeanspruch des Kunden (BGH a.a.O.).
Problematisch ist in der Praxis die Klausel, dass der Bank die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten zusteht (Nr. 16 Abs. 2 AGB-Banken/Nr. 22 Abs. 2 AGB-Sparkassen). Damit besteht die Möglichkeit, unmittelbar in den Geschäftsbetrieb des Kunden einzugreifen. Zwar sind dabei die "berechtigten Interessen" des Kunden zu berücksichtigen, aber in der Praxis kommt es immer wieder zu Auslegungsstreitigkeiten.
Beispiel:
Die Bank ist mit 30 % übersichert. Der Kreditnehmer möchte eine Maschine veräußern, um aus dem Erlös, d.h. ohne weitere Kreditaufnahme, eine Ersatzanschaffung zu tätigen. Die Bank will ihm unter Berufung auf die AGB statt des benötigten Gegenstands eine andere Sache freigeben. Der Mandant kann die Ersatzanschaffung nicht tätigen und einen Auftrag nicht ausführen.
Die o.g. AGB sind bedenklich, da dem Kunden nur die Missbrauchskontrolle durch die Gerichte bleibt. Denn: Bei korrekter Bewertung anlässlich der Hereinnahme von Sicherheiten und der Möglichkeit der Nachbesicherung besteht kein Rangverhältnis zwischen den einzelnen Sicherheiten. Damit bleibt kein Auswahlermessen des Kreditinstituts, sondern dem Kunden sind die Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, wenn die Bank im Übrigen ausreichend besichert bleibt. Bis zu einer Neufassung der AGB, die Rechtsstreitigkeiten wg. § 315 Abs. 3 BGB begrenzen könnten, hat jedenfalls der Sicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass er die Belange des Sicherungsgebers bei der Freigabe angemessen berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1985 – III ZR 90/83). Zudem wäre ggf. die altbekannte Frage zur "Mitgeschäftsführung" der Bank und die daraus zu ziehenden Konsequenzen zu thematisieren.