Bei der offenen Zession, die i.d.R. nur bei Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen in Betracht kommt, darf die Bank dem Drittschuldner die Forderungsabtretung jederzeit anzeigen. Warnzeichen, die das Gespräch mit dem Kreditinstitut unumgänglich machen, sind:
- Einladung zum Bankgespräch ("Kreditgespräch"): Die Bank erstellt i.d.R. ein Verlaufsprotokoll,
- Bitte um Rückführung des Saldos in den "vereinbarten Rahmen",
- Nichteinlösen von Lastschriften,
- Nichtausführen von Überweisungsaufträgen.
In der ersten Phase der "Vertrauenskrise" ist möglicherweise die Konsolidierung der Situation, eventuell sogar verbunden mit einer Kreditausweitung, möglich.
Hinweis:
Die abgetretene Forderung muss konkret bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Hier liegt ein "Einfallstor" für die anwaltliche Tätigkeit.
Problematisch sind Globalzessionen, d.h. Abtretung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Kreditnehmers an die Bank. Die Globalabtretung von Kundenforderungen ist ein im Geschäftsverkehr weit verbreitetes Sicherungsmittel und bei kleinen und mittleren Unternehmen häufig das einzige, das dem Kreditgeber angeboten werden kann.
Bei Mantel- bzw. Rahmenzessionen werden Ansprüche aus Arten von Rechtsgeschäften abgetreten. Hier wird der juristische Beistand des Bankkunden auf den Bestimmtheitsgrundsatz, die Verhältnismäßigkeit, auch in Bezug auf den Umfang der zu verwertenden Forderungen und den Zeitpunkt, abstellen.
Bei Globalabtretungen ergibt sich aus der Treuhandnatur des Sicherungsvertrags ein ermessensunabhängiger Anspruch auf Sicherheitenfreigabe im Falle nicht nur vorübergehender Übersicherung. Die Unwirksamkeit einer ermessensabhängigen Freigaberegelung führt deshalb nicht zur Gesamtnichtigkeit der Sicherungsabtretung, sondern schafft lediglich Raum für den vertragsimmanenten ermessensunabhängigen Freigabeanspruch des Sicherungsgebers (BGH, Urt. v. 5.5.1998 – XI ZR 234/95; Beschl. v. 27.11.1997 – GSZ 1/97, GSZ 2/97 zu § 9 AGBG – jetzt § 307 BGB – und § 242 BGB).
Praxishinweis:
Sowohl die Global- als auch die Mantelzession kann unwirksam sein bzw. gerichtlich von der Bank nicht durchgesetzt werden, wenn sie es unterlässt, sich in bestimmten Abständen die Debitorenlisten vorlegen zu lassen. Die Mantelzession ist dann mangels Aktualität weder bestimmt noch bewertbar. Sollen Ansprüche aus einer Globalzession geltend gemacht werden, kann die Vorlage veralteter Forderungslisten durch die Bank zur Klageabweisung führen, mangels ernstlichen Willens an der Besicherung.