Es ist wichtig, in regelmäßigen Zeitabständen eine Schätzung der Sicherheiten durch den Kreditnehmer/Mandanten vornehmen zu lassen, um dann einen Freigabeanspruch prüfen zu können.

Der Mandant sollte sein Interesse an der Freigabe einer bestimmten Sicherheit schlüssig darlegen. Die Bank hat die Nachweispflicht ob und in welcher Weise die berechtigten Interessen des Kunden Berücksichtigung gefunden haben. Bei Fehlen klarer Bewertungsrichtlinien und Deckungsgrenzen, droht bei Freigabeverlangen ein zeit- und kostenaufwendiger Rechtsstreit, das sich z.B. der Wert eines Warenlagers nicht einfach und zügig ermitteln lässt. Faktoren wie technischer Standard, Alter und Mängel der Gegenstände sowie deren Absetzbarkeit auf dem Markt können die Bewertung erheblich erschweren und dazu zwingen, einen Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urt. v. 19.3.1992 – IX ZR 166/91).

 

Praxishinweis:

Bei einem Nachbesicherungsverlangen ist die Bank zur Offenlegung ihrer Berechnungsmethode aufzufordern. Vor schlüssiger Darlegung kann dem Verlangen nicht entsprochen werden, mit der Folge, dass dem Kunden eine Pflichtverletzung i.S.d. Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken/Nr. 22 Abs. 1, 26 Abs. 2b AGB-Sparkassen nicht vorzuwerfen wäre. Bei der Freigabe von Sicherheiten ist es Sache des Kunden, eine nachvollziehbare Expertise bzgl. der einzelnen Gegenstände vorzulegen.

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