(EuGH, Urt. v. 14.6.2016 – C-308/14) • Ein Mitgliedstaat der EU kann verlangen, dass Bezieher von Kindergeld und der Steuergutschrift für Kinder ein Recht auf Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben. Diese Voraussetzung stellt zwar eine mittelbare Diskriminierung dar, ist aber durch die Notwendigkeit, die Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats zu schützen, gerechtfertigt. Hinweis: Der Fall betrifft zahlreiche Beschwerden von in Großbritannien ansässigen EU-Bürgern, die bemängelten, dass sich die britischen Behörden weigerten, ihnen bestimmte soziale Leistungen zu gewähren, weil sie kein Aufenthaltsrecht besäßen. Die EU-Kommission strengte daraufhin ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Großbritannien an, weil sie die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit als verletzt ansah. Dem folgte der EuGH nicht: Die VO schaffe kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit, sondern lasse unterschiedliche nationale Systeme bestehen. Diese nationalen Systeme dürften durchaus auch Rücksicht auf ihre finanzielle Belastbarkeit nehmen.

ZAP EN-Nr. 501/2016

ZAP 13/2016, S. 678–678

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