Haben die Eheleute während der Zeit ihres Zusammenlebens ein Haus gebaut oder eine Eigentumswohnung erworben, so diente dies dazu, eine angemessene Wohnung für die gesamte Familie zu schaffen und Mietzahlungen zu sparen. Darin liegt auch eine auf lange Sicht angelegte und von den Eheleuten einvernehmlich geplante Maßnahme der Vermögensbildung, die auch die ehelichen Lebensverhältnisse prägt.
Die Trennung der Eheleute – und der damit verbundene Auszug eines Ehegatten – löst jedoch die gemeinsame Lebensplanung nicht mit sofortiger Wirkung auf. Deshalb kann nicht verlangt werden, dass die Ehewohnung sofort veräußert oder anderweitig durch Vermietung genutzt wird. Während dieser Übergangszeit müssen sich also beide Ehepartner noch an diesen gemeinsamen getroffenen Dispositionen festhalten lassen und können sich nicht einseitig von den damit verbundenen Belastungen lösen. Daher wird nicht der volle Mietwert angerechnet, sondern nur der für den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten angemessene Nutzungsvorteil (BGH, Urt. v. 5.3.2008 – XII ZR 22/06, FamRZ 2008, 963, 965; Urt. v. 18.1.2012 – XII ZR 177/09, FamRZ 2012, 514, BGHZ 154, 247, 254 = FamRZ 2003, 1179, 1182 m.w.N.; Urt. v. 27.5.2009 – XII ZR 78/08; Urt. v. 28.3.2007 – XII ZR 21/05, FamRZ 2007, 879, 880).
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte einen neuen Lebensgefährten aufnimmt. Dann ist der volle objektive Mietwert anzurechnen (OLG Koblenz NJW 2003, 1816; OLG Schleswig FamRZ 2003, 603).