Die Wertgrenze, ab der ein bedeutender Schaden vorliegt, wird nach wie vor überwiegend bei 1.300 EUR festgesetzt (Fischer, a.a.O., § 69, Rn 29 m.w.N.). Versuche einzelner Gerichte, diese seit 2002 ständig herangezogene Wertgrenze höherzusetzen (so etwa LG Landshut DAR 2013, 588: 2.500 EUR), haben bislang kaum Nachahmer gefunden; allerdings hat sich das LG Braunschweig jüngst mit beachtlichen Argumenten für eine Anhebung auf immerhin 1.500 EUR ausgesprochen (Beschl. v. 3.6.2016 – 8 Qs 113/16).
Bei der Schadensberechnung sind nur Positionen zu berücksichtigen, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind (OLG Hamm NZV 2011, 356). Umfasst werden Kosten für Reparaturen und ggf. Wiederbeschaffung, aber auch für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Fischer, a.a.O, § 69, Rn 27; a.A. König in: König/Hentschel/Dauer, a.a.O., § 69 StGB, Rn 17).
Hinweis:
Ist eine Reparatur noch nicht erfolgt, ist bei der Berechnung der Schadenshöhe vom Nettobetrag auszugehen (Burhoff, a.a.O., Rn 4324).
Ist die Grenze zum bedeutenden Schaden i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nur knapp überschritten, muss besonders sorgfältig geprüft werden, ob der Beschuldigte das Schadensausmaß erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass sich aus der nachträglichen Feststellung eines über der Grenze liegenden Schadens ohne weiteres ergibt, dass dessen Höhe auch bei laienhafter Betrachtung erkennbar war (Fischer, a.a.O., § 69, Rn 27).
Erforderlich ist vielmehr, dass der Beschuldige die objektiven Umstände, die zur Einordnung des Schadens als bedeutend führen, erkannt oder in vorwerfbarer Weise nicht erkannt hat. Hieran kann es beispielsweise fehlen, wenn der Schaden an der Unfallstelle eher geringfügig erscheint (leichte Streifschäden, "Parkrempler") und sich die tatsächliche Höhe erst später, etwa durch ein Sachverständigengutachten, herausstellt.
Hinweis:
Oftmals enthalten die Akten eine Schätzung des Schadens durch die Polizei. Eine solche Schätzung kann zwar nicht mit Ausführungen eines Sachverständigen gleichgesetzt werden, gleichwohl kann sie für den Beschuldigten hilfreich sein. Gehen etwa erfahrene, tagtäglich mit Verkehrsunfällen und deren Folgen befasste Polizeibeamte von einem 700 EUR nicht übersteigenden Schaden aus, ist es dem Beschuldigten nicht vorzuwerfen, wenn auch er nicht von einem bedeutenden Schaden ausgeht (vgl. LG Krefeld, Beschl. v. 23.3.2016 – 21 Qs 13 Js 170/16).