In den vergangenen Wochen ist wieder eine Reihe von Neuregelungen in Kraft getreten. Sie betreffen vorwiegend die Bereiche Soziales und Gesundheit sowie den Umwelt- und Verbraucherschutz. Die wichtigsten Neuerungen sind nachstehend kurz zusammengefasst.
- Besserer Schutz für Vollstreckungsbeamte
Am 30. Mai in Kraft getreten ist das Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften. Danach gelten nun verschärfte Strafvorschriften für gewalttätige Übergriffe auf Vollstreckungsbeamte im Dienst (vgl. näher dazu ZAP-Anwaltsmagazin 3/2017, S. 97).
- Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen
Die Fälligkeit für Sozialversicherungsbeiträge (§ 23 SGB IV) ist mit dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz rückwirkend zum 1. Januar neu geregelt worden. Das "vereinfachte Verfahren" bei schwankenden Arbeitsentgelten steht damit allen Unternehmen offen: Statt eines geschätzten Beitrags für den laufenden Monat kann zunächst der tatsächliche Vormonatsbeitrag gezahlt werden. Die Differenz wird mit dem Folgemonat verrechnet.
- Sozialkassenverfahren im Baugewerbe
Bereits am 25. Mai ist das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) in Kraft getreten. Damit gelten die Sozialkassen-Tarifverträge rückwirkend zum 1.1.2006 für alle Arbeitnehmer in der Baubranche – unabhängig von ihrer Tarifbindung. Die eigenständige Rechtsgrundlage soll den Fortbestand des Sozialkassenverfahrens sichern und zugleich die Tarifautonomie in der Bauwirtschaft stärken.
Bereits am 13. Mai ist das Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung (AMVSG) in Kraft getreten. Mit ihm wird das seit 2009 geltende Preismoratorium bis 2022 verlängert. Preisanpassungen sind nur möglich, um die Inflation auszugleichen.
- Erweiterte Videoüberwachung
Am 5. Mai in Kraft getreten sind neue Regelungen im Bundesdatenschutzgesetz für die Videoüberwachung. Der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen gilt nun bei Videoüberwachungsmaßnahmen durch private Betreiber in öffentlich zugänglichen Räumen als "besonders wichtiges Interesse".
Verbraucher können ab dem 15. Juni in den 28 EU-Mitgliedsländern sowie Norwegen, Liechtenstein und Island ohne zusätzliche Kosten telefonieren, surfen und Kurznachrichten verschicken. Anbieter dürfen Aufschläge nur bei Missbrauch oder einer zweckentfremdeten Nutzung von Roaming-Diensten erheben. Zudem gibt es Obergrenzen für die Beträge, die Mobilfunkunternehmen sich gegenseitig für die Nutzung ihrer Netze in Rechnung stellen dürfen.
- Transparenz für Internetverträge
Zum 1. Juni – jedoch mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten – in Kraft getreten ist eine Regelung, wonach Telefon- und Internet-Anbieter ihre Kunden künftig verständlich und übersichtlich vor Vertragsschluss über alle wichtigen Leistungsbestandteile (etwa Datenübertragungsrate, enthaltene Dienste, Vertragslaufzeit und Preise) informieren müssen. Die monatliche Rechnung muss zudem Auskunft darüber geben, bis wann zu kündigen ist, wenn der Kunde keine automatische Vertragsverlängerung möchte. Auch hat der Anbieter nun mitzuteilen, wie man die Geschwindigkeit seines Internetanschlusses überprüfen kann.
Die am 13. Mai in Kraft getretene Bauplanungsrechtsnovelle 2017 soll neue Spielräume für den Wohnungsbau schaffen. So führt sie etwa die neue Baugebietskategorie "Urbane Gebiete" in der Baunutzungsverordnung ein.
Durch eine Änderung der Grundwasserverordnung wird die bisherige Beurteilung und Überwachung des Grundwassers um neue Parameter erweitert. Handlungsbedarf beim Schutz des Grundwassers soll so besser erkennbar werden. Mit einer Novelle der Düngeverordnung und Anpassungen des Düngegesetzes werden zudem strengere Regeln für das Düngen auf Ackerflächen eingeführt.
Zum 1. Juni ist eine Änderung des Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Kraft getreten, wonach Verstöße gegen die – bereits bestehende – Händlerpflicht zur Rücknahme von Elektro- und Elektronikgeräten künftig als Bußgeldtatbestände geahndet werden können.
- Klagerecht für Umweltverbände
Durch die am 2. Juni in Kraft getretene Erweiterung des Anwendungsbereichs der Umweltverbandsklage können Umweltvereinigungen künftig bei mehr Entscheidungen als bisher die Verletzung umweltbezogener Vorschriften geltend machen. Auch erhalten Behörden, Vorhaben- und Planungsträger, Bürger und anerkannte Umweltvereinigungen mehr Klarheit darüber, welche staatlichen Entscheidungen gerichtlich überprüfbar sind.
Bereits seit dem 10. Mai ersetzt ein allgemeiner Sportbootführerschein (SBF) die Führerscheine "SBF Binnen" und "SBF See". Auch dürfen die Theorie- und die Praxisprüfung nunmehr an verschiedenen Orten abgelegt werden – die Praxisprüfung etwa im Urlaub und die theoretische Prüfung zuhause.
[Quelle: Bundesregierung]