Die Erhöhung des Verfahrenswertes im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf den Wert der Hauptsache kommt auch hinsichtlich anderer Gegenstände als dem Verfahrenskostenvorschuss in Betracht:
- Unterhaltssachen: Verschiedene Gerichte setzen bei einer einstweiligen Anordnung in Unterhaltssachen nach den §§ 231, 246 FamFG den Verfahrenswert häufig auf den Wert der Hauptsache fest (so OLG Düsseldorf RVGreport 2010, 158 [Volpert] = AGS 2010, 105 m. Anm. Thiel = JurBüro 2010, 305; AG Lahnstein AGS 2010, 264 m. Anm. N. Schneider). Demgegenüber ermäßigt das OLG Stuttgart (RVGreport 2011, 76 [Hansens]) den Verfahrenswert in Unterhaltssachen auf die Hälfte.
- Gewaltschutzsachen: Nach §§ 210, 214 FamFG gehen einige Gerichte vom vollen Hauptsachebetrag aus (so OLG Saarbrücken RVGreport 2010, 159 [Hansens]; OLG Schleswig RVGreport 2011, 272 [ders.] = AGS 2012, 39: voller Wert bei endgültiger Erledigung der Gewaltschutzsache durch Vergleich).
- Umgangssachen: In Umgangssachen wird gem. § 151 Nr. 2 FamFG der volle für die Hauptsache maßgebliche Wert, hier 3.000 EUR gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG, angesetzt, jedenfalls dann, wenn im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Umgang in einer Vereinbarung endgültig geregelt worden ist und damit ein Hauptsacheverfahren zum Umgang überflüssig geworden ist (so OLG Nürnberg FamRZ 2011, 756).
- Zuweisung der Ehewohnung: Demgegenüber will das Thür. OLG (FamRZ 2012, 737 = AGS 2011, 511) in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (betreffend die Zuweisung der Ehewohnung) den Verfahrenswert auch dann auf den halben Hauptsachewert ermäßigen, wenn die Parteien im Rahmen des summarischen Verfahrens einen Vergleich über die endgültige Wohnungszuweisung geschlossen haben.
Gegen den Beschluss, durch den das FamG den Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt hat, findet gem. § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt. Die Beschwerde ist gemäß Satz 2 dieser Vorschrift auch dann statthaft, wenn das FamG sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in seinem Beschluss zugelassen hat. Ferner ist die in § 49 Abs. 1 S. 3 FamGKG bestimmte Beschwerdefrist (s. hierzu § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG) zu beachten.
Schließlich muss berücksichtigt werden, dass für die Einlegung der Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist. So besteht ein solches Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde mit dem Ziel der Ermäßigung des Verfahrenswertes regelmäßig nur für einen der Verfahrensbeteiligten. Im Fall des OLG Karlsruhe (a.a.O.) war dies der Antragsgegner, dem das FamG die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens auferlegt hatte. Für den Verfahrensbevollmächtigten besteht im Regelfall für eine Herabsetzung des Verfahrenswertes kein Rechtsschutzbedürfnis, da sich seine Anwaltsgebühren im Erfolgsfall der Beschwerde nach einem (noch) geringeren Gegenstandswert berechnen würden.
Andererseits besteht für den Verfahrensbeteiligten für eine Beschwerde mit dem Ziel der Erhöhung des Verfahrenswertes kein Rechtsschutzbedürfnis, während bei dem Verfahrensbevollmächtigten, der gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG die Beschwerde aus eigenem Recht einlegen kann, ein solches Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Praxishinweis:
Es ist deshalb wichtig, in der anwaltlichen Beschwerdeschrift klarzustellen, ob der Rechtsanwalt die Beschwerde im eigenen Namen oder als Bevollmächtigter des Mandanten einlegt.