Die Fälle, in denen von der Rechtsprechung das Tatbestandsmerkmal "beim Betrieb" bejaht worden ist, sind reichhaltig. Zum Betrieb eines Kfz rechnen bloße Fahrtunterbrechungen selbst bei abgestelltem Motor, z.B. zum kurzfristigen Parken (KG VersR 1975, 263), zum Be- und Entladen (BGHZ 58, 162 = NJW 1972, 904), zum Öffnen der Wagentür und Aussteigen der Insassen oder um dem Wagen etwas zu entnehmen (KG VM 1985, 76), ferner das Liegenbleiben eines Kfz im öffentlichen Verkehrsraum einschließlich des Straßenrands infolge eines Unfalls oder Motorschadens (BGH NJW 2011, 292), der Sturz des Kfz-Fahrers auf der vereisten Fahrbahn nach einem Glatteisunfall (BGH NJW 2013, 1679), das verbotswidrige Abstellen des Kfz am Straßenrand (BGH NJW 1983, 1326; VersR 1987, 259), in der zweiten Reihe (OLG Hamm NZV 1991, 271), das Hineinragen in die Fahrbahn beim Parken in einer Parkbucht (Hentschel/König, a.a.O., § 7 StVG Rn 5), das Halten auf der falschen Straßenseite (OLG Karlsruhe NZV 1990, 189).
Die Weite des Betriebsbegriffs zeigen auch die folgenden Beispiele, in denen das Merkmal bejaht worden ist: beim Sturz eines Koffers aus dem Gepäcknetz eines Busses (OLG Oldenburg DAR 1954, 206); beim Hinauswerfen von Gegenständen aus einem fahrenden Kfz (LG Bayreuth NJW 1988, 1152); bei einer Beschädigung durch unterwegs verlorene Ladung (OLG Köln VRS 88, 171); bei einer Kollision eines anderen Kfz oder eines Fußgängers mit einer nach hinten in den Verkehrsraum ragenden Lkw-Ladeklappe (OLG Hamm NZV 1992, 115); bei Schäden durch umherfliegendes Streugut eines Streufahrzeugs (BGHZ 105, 65 = NJW 1988, 3019); bei einer Kollision eines außer Kontrolle geratenen Trabrennpferdes mit einem am Ausgang der Trabrennbahn abgestellten Unimog (BGH NZV 1995, 19); bei einem Lkw, dessen noch betriebswarmer Dieselmotor kurze Zeit nach dem Abstellen durch den Anstoß eines auffahrenden Kfz infolge unterlassener Betätigung der Feststellbremse wieder in Gang gesetzt wird (OLG Köln VersR 1994, 1442); für einen auf einem Parkstreifen abgestellten Pkw, dessen Motor aus ungeklärten Gründen anspringt und fahrerlos auf ein anderes Fahrzeug prallt (OLG Düsseldorf NZV 1996, 113), ein Pkw, der in einer privaten Tiefgarage oder Werkstatt steht und dort wahrscheinlich wegen eines Lecks im Kraftstofftank oder eines anderen Defekts in Brand gerät (BGHZ 199, 377 = NJW 2014, 1182; OLG München NJW-RR 2010, 1183; OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 805); das Anspringen eines Kfz in einer Waschanlage wegen versehentlich eingeschalteter Zündung (OLG Celle DAR 1976, 72), das Bewegen eines Mofas, um dadurch den Motor in Gang zu setzen oder um bei abgeschaltetem Motor auf einer Gefällstrecke zu fahren (OLG Düsseldorf DAR 1983, 301).