(1) Arbeitsverträge
Der Arbeitgeber bleibt Halter des Geschäftswagens, auch wenn der Arbeitnehmer hiermit gelegentlich Privatfahrten gegen Kostenbeteiligung unternimmt. Wird dem Beschäftigten dagegen das Kfz für private Fahrten mit voller Verfügungsgewalt überlassen, wird er insoweit zum Halter, während für Geschäftsfahrten und Fahrten zum Arbeitsplatz dies der Arbeitgeber bleibt (OLG Zweibrücken NJW 1966, 2024). Bei nicht genehmigten Privatfahrten kommt eine Haftung nach § 7 Abs. 3 StVG in Betracht (s. unten 4. – "Schwarzfahrt").
(2) Beförderungsverträge
Halter ist der Betriebsunternehmer.
(3) Eigentumsvorbehalt
Wird das verkaufte Kfz vom Käufer bereits für eigene Rechnung benutzt, ist dieser i.d.R. auch schon Halter (BGH VM 1969, 83; vgl. unten (7) – Sicherungsübereignung).
(4) Familienangehörige
Bei Ehegatten entscheidet – wie auch sonst – die wirtschaftliche Zuordnung, so dass es darauf ankommt, wer tatsächlich die nicht nur vorübergehende Verfügungsgewalt ausübt bzw. auf wessen Rechnung das Kfz betrieben wird. Die Rechtsstellung als Eheleute ist ebenso wenig maßgeblich wie Güterstand, Eigentum und Zulassung. Die Eheleute können deshalb jeder für sich Halter sein, auch in wechselnder Reihenfolge oder auch nebeneinander.
Gleiches gilt für die Frage der Haltereigenschaft bei der Benutzung des "Familienautos" durch (i.d.R. erwachsene) Kinder. Wer dagegen als Sorgeberechtigter ein dem (minderjährigen) Kind gehöriges Kfz nach eigener Disposition benutzt, ist Halter (Hentschel/König, a.a.O., § 7 Rn 20).
(5) Leih- und Mietverträge
Die Haltereigenschaft lässt sich nicht generell bestimmen, sondern richtet sich u.a. nach der Dauer des Überlassungsverhältnisses, nach der Person des Verfügungsberechtigten und nach der Tragung der Betriebskosten. Der Mieter, Pächter oder Entleiher ist Halter neben dem Vermieter, Verpächter oder Verleiher, wenn er das Kfz zur alleinigen Verwendung auf eigene Rechnung benutzt und die Verfügungsgewalt besitzt.
Beispiele:
- Bei einer Anmietung für nur wenige Stunden oder einen Tag ist dies allerdings regelmäßig zu verneinen (BGHZ 116, 200 = NJW 1992, 900). Entsprechendes gilt bei der Überlassung des Kfz für eine bestimmte Fahrt, auch wenn der Benutzer einen Teil der Betriebskosten übernimmt (BGHZ 37, 311 = NJW 1962, 1676; BGH NZV 1992, 145).
- Dagegen verliert der Vermieter (Verpächter, Verleiher etc.) seine Haltereigenschaft an den Mieter (Pächter, Entleiher etc.), wenn das Kfz völlig seinem Einflussbereich entzogen ist, also z.B. wenn sich das Kfz bei längerer Mietdauer an einem entfernten Ort befindet und der Mieter alle mit der Kfz-Nutzung anfallenden Kosten trägt (OLG Zweibrücken VRS 57, 375).
Bei Leasingverträgen ist regelmäßig der Leasingnehmer alleiniger Halter, jedenfalls wenn der Leasingvertrag auf längere Zeit geschlossen ist und der Leasingnehmer die Betriebskosten trägt sowie über den Einsatz des Kfz befindet, und zwar auch wenn Steuer und Versicherung vom Leasinggeber getragen werden sollten. Hieran ändert auch ein im Rahmen des Leasingvertrags vereinbarter allgemeiner Vertragszweck (z.B. Verwendung des Fahrzeugs als Kundendienstfahrzeug) nichts, weil dies nur ganz allgemein den Rahmen beschränkt, in dem der Leasingnehmer den überlassenen Gegenstand nutzen darf, ohne dass dadurch seine allgemeine Verfügungsgewalt in ihrem Wesen eingeschränkt ist (BGHZ 87, 133, 135 = NJW 1983, 1492; BGH NJW 1986, 1044).
Es ist allerdings denkbar, dass im Einzelfall (neben dem Leasingnehmer) auch der Leasinggeber als Halter des Kfz anzusehen ist; dies hängt davon ab, inwieweit der Leasinggeber die Verfügungsgewalt am Fahrzeug behält und sich an den Betriebskosten beteiligt (OLG Hamburg VRS 60, 55).
(6) Probefahrt
Bei Probefahrten (§ 16 FZV) ist der Veranstalter Halter. Bei Überführung eines gekauften Kfz wird der Käufer mit dem Übergang der Verfügungsgewalt Halter (Hentschel/König, a.a.O., § 7 StVG Rn 18).
(7) Sicherungsübereignung
Die Haltereigenschaft richtet sich danach, wer unmittelbarer Besitzer des Kraftfahrzeugs wird. Bleibt dies der alte Eigentümer, bleibt er auch Halter (st. Rspr. seit RGZ 141, 400).
(8) Strafbare Handlung
Wer sich durch Diebstahl, Unterschlagung oder unbefugte Gebrauchsanmaßung (§§ 242, 246, 248b StGB) in den Besitz eines Kraftfahrzeugs bringt, wird nicht schon allein dadurch zum Halter, sondern erst, wenn er eine eigene dauerhafte und ungestörte Verfügungsmacht begründet hat, z.B. nach Beendigung polizeilicher Nachforschungen (KG NZV 1989, 273), bei (vorläufiger) Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Dieb bzw. gegen Unbekannt oder nach Umbau und Veränderung des Fahrzeugs durch den Dieb (Geigel/Kaufmann, a.a.O., Kap. 25 Rn 222). Auch ohne Haltereigenschaft kann sich eine Haftung aber aus § 7 Abs. 3 StVG ergeben (s. unten 4. "Schwarzfahrt").