Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes Kind ein Freibetrag für das Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen (ab 1.1.2018 wird für ein zusammenveranlagtes Ehepaar insgesamt ein Freibetrag von 7.428 EUR im Jahr pro Kind abgezogen).
Hinweis:
Der Freibetrag wird auf getrenntlebende oder geschiedene Paare gleichmäßig aufgeteilt, kann aber auch nur einem Elternteil zugeordnet werden, wenn der andere Teil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder nachkommen kann (§ 32 Abs. 6 EStG.).
Wichtig ist festzuhalten, dass die Qualifikationsmerkmale beim Kind identisch sind, wenn die Frage des Kindergeldes oder der Freibetragsgewährung zur Prüfung ansteht. Das Gesetz selbst stellt beide Arten der Vergünstigung für die Freistellung des Existenzminimums gleichrangig nebeneinander (§ 31 S. 1 EStG) und knüpft auch bei den vorgenannten Annexregelungen stets an beide Formen an.
Kindergeld und Kinderfreibetrag können nur alternativ in Anspruch genommen werden. Ein Wahlrecht der Eltern besteht insoweit nicht. Das Finanzamt prüft von Amts wegen im Rahmen der Günstigerprüfung die für die Steuerpflichtigen wirtschaftlich beste Lösung und setzt die Steuer entsprechend fest. Wird der Freibetrag angesetzt, erfolgt eine Verrechnung mit dem bereits monatlich gezahlten Kindergeld, indem dies der Einkommensteuerschuld hinzugerechnet wird.
Beispiel:
Bei Verheirateten mit einem Kind ergibt sich erst ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 64.000 EUR ein Vorteil gegenüber der Kindergeld-Variante (betr. 2016).
Infolge des progressiven Einkommensteuertarifs fällt die Steuerentlastung durch den Freibetrag mit steigendem Einkommen überproportional hoch aus; auch insoweit ergeben sich sozialpolitische Angriffsflächen.
Die Zweigleisigkeit bei der steuerlichen Förderung kann sich auch auswirken auf sozialrechtliche Konstellationen. Die vielfach umstrittene – und noch zu erörternde – Anrechenbarkeit von Kindergeld auf Sozialleistungen kann im Falle der Freibetrags-Variante von vornherein keine Rolle spielen. Gleiches gilt für die Abzweigungsfälle gem. § 74 EStG. In beiden Fällen fehlt es an einem konkreten verrechenbaren ober übertragbaren Geldbetrag.
Die Familienkassen haben bei der Freibetrags-Variante keine Zuständigkeit, da dieser Bereich abschließend von den Finanzämtern zu bearbeiten ist. Allerdings können die Familienkassen Bescheinigungen über die Kindergeldberechtigung ausstellen, die dann der Steuerveranlagung zugrunde gelegt werden (§ 68 Abs. 3 EStG). Die jährlichen Kosten für die Freibetragsfälle, die ebenfalls in der Einkommensteuerstatistik aufgehen, belaufen sich auf 3,22 Mrd. Euro (zusammen mit den Kosten für das Kindergeld i.H.v. 40,21 Mrd. Euro belaufen sich somit die im Einkommensteuerrecht vorgesehenen Förderungsbeträge auf insgesamt 43,43 Mrd. Euro (Zahlen für 2016, Quelle: Bundesfinanzministerium, Datensammlung zur Steuerpolitik 2016/17).