Am 1.1.2007 wurde das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) eingeführt. Das Elterngeld gleicht fehlendes Einkommen aus, wenn Eltern ihr Kind nach der Geburt betreuen. Das Elterngeld trat an die Stelle des früheren Erziehungsgeldes. Es können Eltern beanspruchen, die wegen der Betreuung des Kindes nicht oder nicht voll erwerbstätig sind. Es soll die Eltern bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage unterstützen und ist deshalb als Entgeltersatzleistung ausgestaltet. Nach der Gesetzesbegründung soll es Mut zu mehr Kindern machen, damit auch sie einen Beitrag zur Sicherung ihrer Zukunft leisten.
Den Eltern stehen gemeinsam insgesamt 14 Monate für die Förderung zu, wenn sie sich beide an der Betreuung beteiligen und dadurch Einkommen wegfällt. Die Monate können zwischen den Eheleuten aufgeteilt werden.
Hinweis:
Das Elterngeld ist nicht zu verwechseln mit dem 2013 eingeführten Betreuungsgeld für Eltern. Dieses wurde – als Abschnitt 2 des BEEG – aber 2015 vom BVerfG wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig und nichtig erklärt (1 BvF 2/13). Einige Bundesländer haben es daraufhin landesrechtlich gesondert wieder eingeführt.
Das Elterngeld Plus soll die Vereinbarkeit von Beruf und Familie fördern, indem auch Teilzeitvarianten gefördert werden. Dadurch verlängert sich der Förderzeitraum auf das Doppelte bei allerdings verringerten Fördergeldern.
Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich an dem beim betreuenden Elternteil wegfallenden monatlichen Nettoeinkommen. Eltern mit höherem Einkommen erhalten 67 %, Eltern mit niedrigeren Einkommen bis zu 100 % des Voreinkommens. Das Elterngeld wird mindestens i.H.v. 300 EUR gezahlt. Der Höchstbetrag beläuft sich auf 1.800 EUR monatlich. Das Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt, §§ 3 Nr. 67b, 32 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. j EStG.
Die Ermittlung des Voreinkommens gestaltet sich dann kompliziert, wenn es sich um Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit handelt und die Gewinnermittlungszeiträume nicht mit denen der Förderperiode übereinstimmen.
Grundsätzlich ist die Steuerbelastung herauszurechnen, um das Nettoprinzip wahren zu können. Dazu ist dann auch die Vorlage entsprechender Steuerbescheide erforderlich (s. § 2b Abs. 2, 3; § 2d; § 2e BEEG).
Das Elterngeld erfreut sich großer Beliebtheit und wird sehr gut angenommen. Sozialpolitisch ist es gleichwohl umstritten und wird vielfach als nicht ausreichend oder unausgewogen kritisiert (s. z.B. Jäger/Thomé, Leitfaden Alg II/Sozialhilfe, 2015, S. 151).
Hinweis:
Die Durchführung des Gesetzes liegt bei den Landesregierungen und den von ihnen bestimmten Behörden. Die Kosten des Elterngeldes trägt der Bund (§ 12 BEEG). Für das Klageverfahren sind die Sozialgerichte zuständig.