1. Kindergeld nach EStG
Die wirtschaftlich bei weitem bedeutendste Förderungsgrundlage ist die Kindergeldregelung im Einkommensteuergesetz, §§ 62–78 EStG i.V.m. § 32 Abs. 1–5 EStG. Seit dem 1.1.2018 beträgt das Kindergeld je 194 EUR monatlich für das erste und zweite Kind, 200 EUR für das dritte und 225 EUR für jedes weitere Kind. Dies mutet bereits erstaunlich an, denn der Sache nach handelt es sich hierbei um die Umsetzung eines sozialstaatlichen Prinzips, so dass die Platzierung in einem Sozialgesetz eher nahegelegen hätte, wenngleich das materielle Steuerrecht auch an vielen anderen Stellen von sozialstaatlichen Zwecken geprägt ist. Der Gesetzeszweck ist in § 31 EStG unter der Überschrift "Familienleistungsausgleich" benannt: Es dient der Sicherung des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung, ergänzend der Förderung der Familie allgemein.
Das Kindergeld "für das Kind" wird grundsätzlich dem Vater oder der Mutter (vgl. im Einzelnen § 64 EStG) auf Antrag gezahlt. Welche Kinder hierfür in Betracht kommen, ergibt sich aus der Begriffsbestimmung "Kind" und den weiteren Tarifvorschriften des § 32 Abs. 1–5 EStG. Einkommen und Vermögen der Eltern spielen bei der Kindergeldgewährung keine (einschränkende) Rolle.
Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes sind die Familienkassen. Diese sind der Bundesagentur für Arbeit angegliedert; bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind die Personalbehörden der Anstellungskörperschaften als Familienkassen tätig (§ 72 EStG). Fachaufsichtsbehörde für sämtliche Kindergeldfälle der Familienkassen ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt; das BZSt hat entsprechend seiner Fachaufsichtsfunktion eine sehr umfangreiche Dienstanweisung erlassen, die ständig aktuell gehalten wird, zzt. die DA-KG 2017) in Bonn, also letztlich das Bundesministerium der Finanzen. Die Familienkassen sind Finanzbehörden im funktionellen Sinne, die im Wege der Organleihe für das BZSt tätig werden (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 AO).
Die Einbettung des Kindergeldrechts im Steuerrecht hat zunächst Auswirkungen auf das materielle Steuerrecht selbst, indem etliche Steuervorschriften durch die Kindergeldgewährung selbst anwendbar oder modifiziert werden. Durchweg haben diese Annexregelungen ebenfalls Förderungscharakter, verstärken also noch den sozialpolitischen Zweck des Kindergeldes (z.B. bei der Berechnung der zumutbaren Belastung gem. § 33 EStG, der Übertragung eines Behinderten-Pauschbetrags vom Kind auf die Eltern gem. § 33b Abs. 5 EStG, beim Ausbildungsfreibetrag gem. 33a Abs. 2 EStG und beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gem. § 24b EStG).
Daneben sind die formellen Konsequenzen zu beachten: Indem das Kindergeld gleichsam als eine "negative Steuer", rechtstechnisch wie eine Steuervergütung (§ 31 S. 3 EStG i.V.m. § 37 Abs. 1 AO) ausgestaltet ist, gelten auch die Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung. Zuständig sind dadurch auch die Finanzgerichte für das Klageverfahren.
Hinweis:
Auch haushaltsrechtlich wirkt sich diese "Weichenstellung" aus. Die staatlichen Kosten für das Kindergeld finden sich in keinen Haushaltstiteln des Bundes oder der Länder, da sie im Posten "Einnahmen aus der Einkommensteuer" verschwinden, indem sie deren Höhe entsprechend mindern. Die Aufteilung der Kosten zwischen Bund, Ländern und Gemeinden erfolgt dann entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgabe für die Gemeinschaftssteuern (bei der ESt je zur Hälfte zwischen Bund und Ländern, abzüglich eines Gemeindeanteils, Art. 106 Abs. 3, 5 GG.).
2. Kinderfreibetrag nach EStG
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes Kind ein Freibetrag für das Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen (ab 1.1.2018 wird für ein zusammenveranlagtes Ehepaar insgesamt ein Freibetrag von 7.428 EUR im Jahr pro Kind abgezogen).
Hinweis:
Der Freibetrag wird auf getrenntlebende oder geschiedene Paare gleichmäßig aufgeteilt, kann aber auch nur einem Elternteil zugeordnet werden, wenn der andere Teil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder nachkommen kann (§ 32 Abs. 6 EStG.).
Wichtig ist festzuhalten, dass die Qualifikationsmerkmale beim Kind identisch sind, wenn die Frage des Kindergeldes oder der Freibetragsgewährung zur Prüfung ansteht. Das Gesetz selbst stellt beide Arten der Vergünstigung für die Freistellung des Existenzminimums gleichrangig nebeneinander (§ 31 S. 1 EStG) und knüpft auch bei den vorgenannten Annexregelungen stets an beide Formen an.
Kindergeld und Kinderfreibetrag können nur alternativ in Anspruch genommen werden. Ein Wahlrecht der Eltern besteht insoweit nicht. Das Finanzamt prüft von Amts wegen im Rahmen der Günstigerprüfung die für die Steuerpflichtigen wirtschaftlich beste Lösung und setzt die Steuer entsprechend fest. Wird der Freibetrag angesetzt, erfolgt eine Verrechnung mit dem bereits monatlich gezahlten Kindergeld, indem dies der Einkommensteuerschuld hinzugerechnet wird.
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