1. Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan: Antragsbefugnis
Nach dem Beschluss des BVerwG vom 21.12.2017 (4 BN 12.17, BauR 2018, 667 ff.) kann nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Sei ein Bebauungsplan Gegenstand der Normenkontrolle und der Betroffene nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, so könne die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Abwägungserheblich seien dabei aber nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig seien. An Letzterem fehle es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen bestehe, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar gewesen seien.
2. Festsetzung von Baugrenzen: legitime städtebauliche Zwecke
Die Festsetzung von Baugrenzen zur Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen bedarf als die Bebaubarkeit einschränkende planungsrechtliche Regelung einer städtebaulichen Zielsetzung. Mehr wird nicht verlangt (BVerwG BRS 65 Nr. 44, S. 240 f.). Die Verhinderung einer übermäßigen Verdichtung der Bebauung gehört zu den städtebaulichen Zwecken, welche die Festsetzung von Baugrenzen rechtfertigen können. So ist anerkannt, dass Baugrenzen zur Erhaltung von Freiflächen festgesetzt werden dürfen (Schilder, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 1. Aufl. 2014, § 23 Rn 2), z.B. zum Schutz von Sichtbeziehungen (König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 23 Rn 9) oder zugunsten gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Band 6, § 23 BauNVO Rn 39).
Nach dem Beschluss des BVerwG vom 7.12.2017 (4 BN 37.17) dürfen Baugrenzen auch gezogen werden, um der Überlastung oder einer zusätzlichen Belastung eines der Erschließung des Baugebiets dienenden öffentlichen Verkehrsweges zu begegnen. Zwar bestehe der städtebauliche Zweck der Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen in erster Linie in der Gestaltung des Orts- und Straßenbildes (vgl. auch Hornmann, in: BeckOK BauNVO, § 23 Rn 24). Die Festsetzung von Baugrenzen für andere, nachrangige städtebauliche Zwecke sei aber zulässig, denn es sei ein legitimer städtebaulicher Zweck, eine bestehende (Verkehrs-)Infrastruktur nicht durch eine zu dichte Bebauung zu überfordern.
3. Lärmimmissionen im Außenbereich: Rücksichtnahmegebot und Zumutbarkeit
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (grundlegend BVerwGE 52, 122, 126 f.) hängen die Anforderungen, die nach dem Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (zur ausdrücklichen Regelung des Rücksichtnahmegebots in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB s. BVerwG, Urt. v. 27.6.2017 – 4 C 3.16, juris Rn 11). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. In Bezug auf Geräuschimmissionen bietet sich bei der Bemessung dessen, was den durch ein Vorhaben Belästigten zugemutet werden kann, eine Anlehnung an die Begriffsbestimmungen des § 3 Abs. 1 BImSchG an.
Das BVerwG hebt hervor (Beschl. v. 14.9.2017 – 4 B 26.17, ZfBR 2018, 73), dass in dem Fall, in dem für die Ermittlung und Bewertung der auf Wohngrundstücke einwirkenden Geräusche (immissionsschutz-)rechtlich keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren sowie Lärmwerte vorgegeben seien, es der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten bleibe, unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Schallpegels und ihrer Eigenart und ihres Zusammenwirkens die Erheblichkeit der Lärmbelästigungen zu beurteilen. Die Zumutbarkeitsgrenze sei aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen.
4. Allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets
Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4–9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
Das BVerwG hält die Annahme nicht mit § 1 Abs. 5 BauNVO vereinbar, wonach die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets trotz des Ausschlusses der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2, 3 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen gewahrt bleibt, weil zugleich – gestützt auf § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO – bestimmt worden ist, dass die in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zulässig sind (BVerwG, Urt. v. 9.7.2017 –...