1. Amtliche Äußerung eines Oberbürgermeisters im politischen Meinungskampf
Im Rahmen des politischen Diskurses kann es zu Äußerungen von kommunalen Amtsträgern kommen, bei denen sich die Frage ihrer Zulässigkeit stellt. Das BVerwG hat angenommen, dass der Oberbürgermeister einer Stadt befugt sei, sich im Rahmen seines Aufgabenbereichs zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft öffentlich zu äußern. Es verlangt jedoch, dass sich die Äußerungen im Rahmen dieser Aufgabenzuweisung halten (BVerwG, Urt. v. 13.9.2017 – 10 C 6.16, NWVBl 2018, 101 ff. = NVwZ 2018, 433 ff. = JuS 2018, 406 f. = JZ 2018, 357 ff.).
Es sei anerkannt, dass staatliche Informations- und Öffentlichkeitsarbeit notwendig sei, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten. Darunter fielen auch die Darlegung und Erläuterung der Politik der Regierungs- und Verwaltungsorgane hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über den Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit (zu Äußerungen der Bundesregierung vgl. BVerfGE 138, 102 Rn 40 m.w.N.). Das könne entsprechend für die Tätigkeit des Bürgermeisters einer Gemeinde angenommen werden. Dem Amt des Bürgermeisters als gewähltes Stadtoberhaupt sei – vergleichbar Regierungsmitgliedern – eine kommunikative Äußerungsbefugnis inhärent. Zwar sei er kommunaler Wahlbeamter; als Leiter der gesamten Verwaltung der Gemeinde stehe er an deren Spitze. Zugleich werde er aber von den Bürgern in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt. Deshalb habe er neben der Leitung der Verwaltung auch eine originär politische Funktion wahrzunehmen. Aufgrund seiner politischen Funktion sei er befugt, sich am politischen Diskurs über spezifisch örtliche Angelegenheiten zu beteiligen.
Hinweis:
Über die kommunale Aufgabenzuweisung hinaus bedarf es für die kommunikativen Maßnahmen des Oberbürgermeisters keiner gesetzlichen Grundlage.
Das BVerwG hebt allerdings hervor, dass die Befugnis zu amtlichen Äußerungen, die sich gegen eine nicht zu den politischen Parteien (Art. 21 GG) zählende politische Gruppierung richte, ihre Grenze nicht in dem politischen Parteien gegenüber geltenden Neutralitätsgebot, wohl aber in dem für jedes staatliche Handeln geltenden Sachlichkeitsgebot finde. Dieses verlange, dass sich die amtlichen Äußerungen am Gebot eines rationalen und sachlichen Diskurses ausrichten und auf eine lenkende Einflussnahme auf den Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung verzichten.
2. Freier Zugang zum Meeresstrand
Beschränkt eine Kommune den freien Zugang zum Strand, beansprucht der Bürger aber einen solchen, ist das Rechtsbegehren des Bürgers zu ermitteln. In Betracht kommt ein Recht zur unentgeltlichen Benutzung des Strandes/Strandbades als kommunale Einrichtung, mit dem ein kommunalrechtlicher Zulassungsanspruch korrespondieren würde. Das BVerwG geht jedoch davon aus, dass in einem solchen Fall kein Zulassungsanspruch, sondern ein zulassungsunabhängiges Recht zum Betreten des Strandes zum Spazierengehen, Baden und Wattwandern geltend gemacht wird (BVerwG, Urt. v. 13.9.2017 – 10 C 7.16, NVwZ 2018, 73 ff. = GewArch 2018, 82 ff. = DVBl 2018, 181 ff. = UPR 2018, 139 ff. = NdsVBl 2018, 80 ff.). Ein solches Recht könne sich nicht nur aus einem etwaigen Gemeingebrauch oder aus naturschutzrechtlichen Vorschriften ergeben, sondern auch aus Art. 2 Abs. 1 GG, sofern die beabsichtige Strandnutzung in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit falle und ihre Beschränkung durch die Absperrung und die Entgelterhebung nicht durch die verfassungsmäßige Ordnung gedeckt sei.
Das BVerwG geht davon aus, dass ein Gemeingebrauch am Küstengewässer nicht bundesrechtlich ausgeschlossen sei. Bundesrecht begründe zwar keinen solchen Gemeingebrauch; es schließe aber nicht aus, dass er sich aus anderen, etwa landesgesetzlichen oder gewohnheitsrechtlichen Rechtssätzen ergebe. Der begehrte freie Zutritt zum Strand zum Baden, Spazierengehen und Wattwandern falle in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG, der die allgemeine Handlungsfreiheit im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleiste.