1. Politische Meinungsäußerung: beamtenrechtliches Mäßigungsgebot
Der Beamte ist auch im Dienst und bei der Ausübung des Dienstes, sofern es nicht um die Amtsführung im Namen des Dienstherrn geht, trotz seiner besonderen Pflichtenstellung Staatsbürger mit den ihm zustehenden Grundrechten, insbesondere der Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG (BVerfGE 39, 334, 366 f. zu Beamten; BVerfG NJW 1989, 93 f. zu Richtern und Beamten; BVerfG NVwZ-RR 2008, 330 f. zu Soldaten). Dementsprechend darf ein Beamter in privaten Unterhaltungen mit seinen Kollegen während der Dienstzeit auch als Vorgesetzter seine politische Meinung äußern und für diese eintreten (vgl. Plog/Wiedow, BBG, Band 1, § 60 Rn 31; BVerfGE 28, 36, 49 zu Soldaten). Für Soldaten hat der Gesetzgeber in § 15 Abs. 1 SG ausdrücklich bestimmt, dass der Soldat sich im Dienst nicht zugunsten oder zu Ungunsten einer bestimmten politischen Richtung betätigen darf, sein Recht, im Gespräch mit Kameraden seine eigene Meinung zu äußern, aber unberührt bleibt.
Das Recht der freien Meinungsäußerung findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG. Allgemeine Gesetze sind solche, die nicht eine Meinung als per se verbieten, sondern dem Schutz eines schlechthin zu schützenden Rechtsguts zu dienen bestimmt sind (BVerfGE 97, 125, 146). Allgemeine Gesetze sind vorliegend die durch Art. 33 Abs. 5 GG gedeckten Regelungen des Beamtenrechts zur Treuepflicht des Beamten, die die Erhaltung eines intakten Beamtentums gewährleisten (BVerfGE 39, 334, 366 f.). Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung ist bei Beamten nur insoweit gewährleistet, als es nicht unvereinbar ist mit dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten und für die Erhaltung eines funktionsfähigen Berufsbeamtentums unerlässlichen Pflichtenkreis (BVerfG NVwZ-RR 2008, 657 Rn 17).
Daraus folgt nach dem Urteil des BVerwG vom 31.8.2017 (2 A 6.15, IÖD 2018, 38 ff. = DVBl 2018, 379 ff. = RiA 2018, 83 ff. = ZBR 2018, 124 ff.) zunächst, dass ein Beamter im Rahmen von privaten Gesprächen mit seinen Kollegen im Dienst grundsätzlich auch Kritik am politischen Verhalten von Verfassungsorganen, wie z.B. dem Bundespräsidenten, der Bundesregierung oder einzelnen Ministern, oder auch an der Politik der die Regierung tragenden Parlamentsfraktionen üben darf. Ungeachtet der grundsätzlichen Freiheit eines Beamten zur Äußerung einer kritischen politischen Ansicht auch im Dienst gegenüber Mitarbeitern und Kollegen gebe es aber auch Grenzen. Diese verlaufen dort, wo der Anschein erweckt werde, der Beamte werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn sein und die Vorgaben der Organe seines Dienstherrn befolgen, sondern sich eher an seiner privaten Ansicht über die Person und den Charakter des Inhabers eines hohen Staatsamts orientieren. Es liege nicht fern, dass durch diesen Anschein bei einem unvoreingenommenen Betrachter der Eindruck erweckt werde, der betreffende Beamte werde sein dienstliches Verhalten an seiner persönlichen Einschätzung und nicht mehr allein an den Gesichtspunkten der Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem Allgemeinwohl ausrichten. Dies untergrabe das Vertrauen der Bevölkerung in die Verwaltung des demokratischen Rechtsstaats.
2. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis: Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt
Beamte können im Wege des Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Disziplinarmaßnahmen setzen allerdings ein konkretes Dienstvergehen voraus. Dieses besteht nicht bereits in der "mangelnden Gewähr" dafür, dass der Beamte jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht (BVerfGE 39, 334, 350 f. und NJW 2008, 2568 Rn 31).
Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht aus. Ein Dienstvergehen besteht erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (BVerfGE 39, 334, 350 f.; BVerfGK 13, 531, 540; vgl. zum Erfordernis eines durch entsprechende Aktivitäten deutlich gewordenen Loyalitätsmangels auch BAG ZTR 2013, 261 Rn 21).
Nach dem Urteil des BVerwG vom 17.11.2017 (2 C 25.17, NJW 2018, 1185 ff. = ZTR 2018, 225 ff.) ist die Betätigung einer verfassungsfeindlichen Gesinnung durch "bloße" Tätowierung möglich. Zwar stelle eine Tätowierung zunächst nur eine Körperdekorierung dar. Durch diese werde der aber bewusst als Kommunikationsmedium eingesetzt (Lobstädt, Tätowierung, Narzissmus und Theatralität, 2011, S. 125 ff.; Schmidt, Das äußere Erscheinungsbild von Beamtenbewerbern, 2017, S. 161 f. m.w.N.). Mit dem Tragen einer Tätowierung sei eine plakative Kundgabe verbunden, durch die eine mit ihr verbundene Aussage das "forum internum" verlasse. Durch eine ...