I. Abfallrecht: Sammlung von Alttextilien und -schuhen in öffentlichen Containern
Die Sammlung von Alttextilien und -schuhen kann im Einzelfall zu einer Konkurrenzsituation zwischen gewerblichen Sammlern und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern führen. Das Sammeln von Altkleidern und -schuhen in öffentlich zugänglichen Containern kann vor dem Hintergrund des § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG und der korrespondierenden einheitlichen Entsorgungsstruktur des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und damit im öffentlichen Interesse zur Untersagung des Sammelns durch den gewerblichen Entsorgungsträger führen. Die dieser Problemlage zugrunde liegende Frage, ob Altkleider und -schuhe, die in öffentlich zugänglichen Containern gesammelt werden, Abfall i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 KrWG sind, hat das BVerwG (Urt. v. 11.7.2017 – 7 C 35.15, NWVBl 2017, 516 ff. = UPR 2017, 520 ff. = BayVBl 2018, 132 ff.) bejaht.
Nach der Regelung sind Abfälle alle Stoffe und Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Eine Entledigung ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung oder einer Beseitigung zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt (§ 3 Abs. 2 KrWG). Danach ist eine Entledigung stets gegeben, wenn der Besitzer die Stoffe oder Gegenstände, an denen er kein Gebrauchsinteresse hat, selbst entsorgt oder an Dritte abgibt. Hier ist maßgeblich, dass der Besitzer sich des für ihn wertlos gewordenen Stoffes oder Gegenstands entledigt, d.h. sich davon befreien will, um ihn der Entsorgung zuzuführen oder zuführen zu lassen (zum wortgleichen § 3 Abs. 2 KrW-/AbfG vgl. BT-Drucks 12/7284, S. 12).
So liegen ausweislich des BVerwG die Dinge hier: Bereits mit dem Einwurf in einen Sammelcontainer gebe der Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft über die Altkleider und -schuhe auf und übertrage sie zum Zwecke der Verwertung oder ggf. Beseitigung an den Inhaber der Sachherrschaft über den Sammelcontainer. Der Besitzer habe keine Einflussmöglichkeiten auf die weitere Behandlung der Gegenstände und wolle sie offensichtlich nicht mehr zum bisherigen Zweck gebrauchen oder anderweitig über sie verfügen. Würden Alttextilien und -schuhe in einen öffentlich zugänglichen Sammelcontainer eingeworfen, bestehe daher regelmäßig kein Zweifel an einem Entledigungswillen.
II. Abgabenrecht: Zweitwohnungssteuer
Das BVerwG hat sich mit der Frage befasst, ob es eine die Erhebung von Zweitwohnungssteuer ausschließende Kapitalanlage darstellt, wenn der Eigentümer seine Wohnung an eine GmbH vermietet, deren alleiniger Geschäftsführer er ist, damit er dort im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit übernachten kann. Dies hat es verneint (Urt. v. 14.12.2017 – 9 C 12.16).
Zwar liegt eine steuerbare Zweitwohnung dann nicht vor, wenn sie nach dem subjektiven Verwendungszweck nicht der persönlichen Lebensführung dient, sondern der reinen Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes. Für die im Ausgangspunkt subjektive Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung ist aber nicht die unüberprüfbare innere Absicht des Zweitwohnungsinhabers maßgeblich. Vielmehr ist der Verwendungszweck auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter und von Dritten nachprüfbarer Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen (BVerwG, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 31 Rn 12 m.w.N.).
Hiervon ausgehend dient nach dem BVerwG die Wohnung des Geschäftsführers nach ihrem Verwendungszweck nicht allein der Kapitalanlage, sondern auch der persönlichen Lebensführung. Dies gelte zunächst unzweifelhaft für die Zeiträume, in denen die Wohnung durch ihn selbst, seine Familie oder Freunde als Ferienwohnung genutzt werde. Es gelte aber ebenso für die Zeiträume, in denen die Wohnung an die GmbH vermietet werde. Zwar begebe sich der Geschäftsführer mit dieser Vermietung formal seiner Befugnis, als Eigentümer jederzeit selbst zu bestimmen, ob, wann und wie er die Wohnung selbst nutze, ob und ggf. wann er sich selbst darin aufhalte oder sie anderen zur Verfügung stelle. Auch erziele er durch die Überlassung der Wohnung an die GmbH Mieteinnahmen. Gleichwohl verwende der Geschäftsführer auf diese Weise die Wohnung nicht allein als Kapitalanlage. Sie diene vielmehr auch während dieser Zeit weiterhin seiner persönlichen Lebensführung. Denn die Vermietung an die GmbH habe gerade den Zweck, ihm als deren Geschäftsführer die Wohnung zur Verfügung zu stellen, wenn er sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit für die GmbH am Ort der Wohnung aufhalte. Als alleiniger Geschäftsführer der GmbH könne er der Sache nach selbst über die Nutzung der Wohnung bestimmen.
III. Ausländer- und Asylrecht
1. Durchentscheiden bei fehlendem Ausspruch zu Abschiebungsverboten
Im Rahmen des Rechtsschutzes gegen einen Bescheid, der einen Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG als unzulässig verwirft, wird ein Anfechtungsbegehren gegen eine mit diesem Bescheid verbundene Abschiebungsanordnung oder -drohung allerdings regelmäßig dem erkennbaren Schutzbegehren nach (§ 88 VwGO) dahin auszulegen sein, dass (hilfsweise) die Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes begeh...