Außer Individualmarken werden als Marken auch – vergleichsweise weniger verbreitete – Kollektivmarken und die im Rahmen des MaMoG eingeführten Gewährleistungsmarken geschützt.
Nach § 97 Abs. 1 MarkenG können als Kollektivmarken – wie etwa Verbandsmarken zur kollektiven zur Nutzung durch die Verbandsmitglieder auf der Grundlage vorgegebener Qualitätsbedingungen alle als Marke schutzfähigen Zeichen i.S.v. § 3 MarkenG eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden. Sie weisen auf die Herkunft eines Produkts aus einem Verband hin (etwa das Apotheken-„A” des Deutschen Apothekerverbandes e.V.).
Inhaber von Kollektivmarken können nur rechtsfähige Verbände und juristische Personen des öffentlichen Rechts sein (§ 98 MarkenG; zum Inhalt der erforderlichen Markensatzung: § 102 Abs. 2 MarkenG).
Im Rahmen des MaMoG wurde auch auf nationaler Ebene die Gewährleistungsmarke (zur Unionsgewährleistungsmarke: Art: Art. 83ff UMV) eingeführt, die den wachsenden Bedürfnissen nach güte- und qualitätsanzeigenden Kennzeichnungen wie etwa Gütesiegeln oder Prüfzeichen Rechnung tragen soll (BT-Drucks 19/2898, S. 88). Der Inhaber der Gewährleistungsmarke gewährleistet für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet wird, das Vorliegen einer oder mehrerer Eigenschaften wie Material, Art und Weise der Herstellung der Waren oder Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften, jedoch mit Ausnahme der geografischen Herkunft. Die Marke muss deshalb geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen, für die die Gewährleistung besteht, von solchen Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht (§ 106a Abs. 1 MarkenG). Dabei nimmt der Markeninhaber die Rolle eines Zertifizierers mit Prüfungs- und Überwachungspflichten ein (BT-Drucks 19/2898, S. 52).
Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen Gewährleistungsmarken können natürliche oder juristische Person einschließlich Einrichtungen, Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sein. Der Markeninhaber darf aber keine Tätigkeiten ausüben, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung besteht, umfasst (§ 106b Abs. 1 MarkenG). Er darf als Markeninhaber selbst kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Absatz der Produkte haben und deshalb weder Hersteller noch Händler der Produkte oder Erbringer der Dienstleistung sein, die von der Gewährleistung erfasst werden (sog. Neutralitätsgebot; Richtlinie für die Prüfung von Markenanmeldungen und für die Registerführung in der Fassung vom 1.5.2019 Rn XVI; im Folgenden: Richtlinie Markenanmeldungen; abrufbar unter www.dpma.de) und mit dem Nutzer der Marke nicht identisch sein (Vohwinkel in BeckOK MarkenR § 106a Rn 3).
Der Anmeldung muss eine Gewährleistungsmarkensatzung (§ 106d Abs. 1 MarkenG) beigefügt sein, die u.a. eine Erklärung des Markeninhabers zur Einhaltung des Neutralitätsgebots (§ 106d Abs. 2 Nr. 2), Angaben über die von der Marke umfassten Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung (Nr. 5), über die Nutzungsbedingungen einschließlich der Bedingungen für Sanktionen (Nr. 6) sowie über die Prüf- und Überwachungspflichten (Nr. 8) enthalten muss.
Die Gewährleistungsmarkensatzung wird im Register eingetragen (Abs. 3) und ist öffentlich zugänglich (Abs. 4).