1. Nationales Markenrecht
Rechtliche Grundlage des nationalen Markenrechts ist das "Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen" (MarkenG), das am 1.1.1995 zur Umsetzung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl EG L 40 vom 11.2.1989, S. 1 – MarkenRL) in Kraft getreten ist und das frühere Warenzeichengesetz abgelöst hat.
Da es sich bei dem MarkenG um harmonisiertes Recht handelt, das die Vorgaben einer EU-Richtlinie umsetzt, kommen dem Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung sowie dem Vorlageverfahren nach Art. 267 AEUV eine besondere Bedeutung zu. Die Auslegung und Fortentwicklung des Markenrechts werden deshalb auch durch die Rechtsprechung des EuGH wesentlich beeinflusst.
Die Harmonisierung des Markenrechts umfasst zwar nicht den Schutz von Benutzungsmarken (§ 4 Nr. 2 MarkenG) und Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 2 MarkenG). Handelt es sich jedoch um Vorschriften, die in Umsetzung der MarkenRL geschaffen wurden und sich unterschiedslos auf alle Kennzeichenarten beziehen, so kann die Auslegung nach der Rechtsprechung des BGH nur einheitlich, und zwar richtlinienkonform erfolgen (etwa BGH GRUR 1999, 992, 995 – BIG PACK).
Aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 65 MarkenG wurde die Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes (MarkenV) erlassen. Sie regelt das Verfahren vor dem DPMA, u.a. Erfordernisse der Anmeldung von Marken und die Durchführung des Prüfungs-, Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahrens.
2. Europäisches Markenrecht
Während das nationale Markenrecht aufgrund des sog. Territorialitätsprinzips Kennzeichenschutz lediglich im Inland gewährt, kann durch die Eintragung einer sog. Unionsmarke (früher Gemeinschaftsmarke) ein einheitlicher Markenschutz in allen EU-Mitgliedstaaten erreicht werden. Rechtsgrundlage für dieses übernationale, europaweite Schutzrecht ist die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.7.2017 über die Unionsmarke (kodifizierter Text), die seit dem 1.10.2017 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt (ABl EU Nr. L 154 vom 16.6.2017, S. 1; im Folgenden: UMV; früher Gemeinschaftsmarkenverordnung). Nach Art. 1 Abs. 2 S. 1 UMV hat die Unionsmarke einheitliche Wirkung für die gesamte Union und kann nur für dieses gesamte Gebiet eingetragen und ihre Benutzung nur für die gesamte Union untersagt werden.