1. Angriffe gegen Rechtsnormen
Bei der Entscheidungskompetenz bei Angriffen gegen Rechtsnormen kommt es darauf an, ob die Rechtsnorm noch gilt oder nicht. LVerfG und BVerfG haben für ihren jeweiligen Rechtskreis eine eigenständige Entscheidungskompetenz, solange Rechtsnormen noch gültig sind (Bestätigungskompetenz).
Hat ein Gericht jedoch eine Rechtsnorm für ungültig erklärt, "und (kann) diese Entscheidung im Instanzenzug nicht mehr aufgehoben und auch mit Verfassungsbeschwerde nicht mehr angegriffen werden, ist dieselbe Wirkung eingetreten, wie wenn das zuständige Rechtssetzungsorgan die Rechtsnorm aufgehoben hätte: Sie ist endgültig nicht mehr rechtlich existent. Diese Wirkung kann auch durch ein Verfassungsgericht nicht mehr rückgängig gemacht werden" (BVerfG BayVBl 1985, 238, 239). Nur im Bereich der realisierten Verwerfungskompetenz kann deshalb eine abschließende Entscheidungszuständigkeit des jeweiligen Verfassungsgerichts gegeben sein.
2. Angriffe gegen gerichtliche Entscheidungen
Bei der Entscheidungskompetenz, wenn gerichtliche Entscheidungen angegriffen werden, besteht zunächst kein Zweifel, dass das BVerfG über die Entscheidung eines LVerfG auf Verfassungsbeschwerde hin entscheiden kann (s. dazu etwa BVerfG v. 20.2.1998 – 1 BvR 661/94, BVerfGE 97, 298, 305, 310 ff.). Landesverfassungsbeschwerden gegen die Entscheidung eines Obersten Gerichtshofs des Bundes sind dagegen unzulässig, weil es sich nicht um einen Landes-Hoheitsakt handelt. Das muss auch gelten, soweit der Beschwerdeführer sich (nur) gegen die bundesgerichtlich bestätigten landesgerichtlichen Entscheidungen wendet (BVerwG DVBl 2004, 1278; RhPfVerfGH DÖV 2001, 2001; VerfGH Berlin DÖV 2004, 1038), es sei denn, die Überprüfung durch das Bundesgericht würde nicht zu einer sachlichen Überprüfung und Bestätigung durch die Bundesstaatsgewalt, z.B. bei einer erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde führen. Denn wenn sich die Bundesstaatsgewalt nicht bestätigend oder korrigierend betätigt hat, dann sperrt sie auch nicht; wegen der Verpflichtung zur Rechtswegerschöpfung kann der Beschwerdeführer dieses Ergebnis nicht durch eigene Untätigkeit, d.h. das Unterlassen eines zumutbaren bundesstaatlichen Rechtsbehelfs, herbeiführen. Eine Ausnahme bildet lediglich der Verzicht auf einen unzumutbaren Rechtsbehelf. Im Regelfall sitzt danach der Betroffene zwischen zwei Stühlen. Ruft er die Bundesgerichte an, nimmt er sich die Möglichkeit der Landesverfassungsbeschwerde; verzichtet er auf die mögliche und notwendige Anrufung eines Bundesgerichts, verliert er das Recht auf die Landesverfassungsbeschwerde wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs.