1. BayVerfGH
Der BayVerfGH überprüft die landesgerichtliche Anwendung von Bundesverfahrensrecht darauf hin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Landesverfassung verletzt wird (s. dazu ausführlich Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 6. Aufl. 2004, Rn 350). Eine Prüfung der Anwendung materiellen Bundesrechts am Maßstab der BayVerf lässt er dagegen wegen des höheren Rangs des Bundesrechts grundsätzlich nicht zu (BayVBl 1998, 272). Die Prüfung am Maßstab der BayVerf beschränkt sich vielmehr darauf, ob das Instanzgericht willkürlich entschieden und sich damit außerhalb jeder Rechtsanwendung gestellt hat (vgl. BayVerfGH BayBl 2006, 381, 382).
2. BerlVerfGH
Der BerlVerfGH hat sowohl das rechtliche Gehör (NVwZ-RR 2005, 743) als auch das Willkürverbot (NVwZ-RR 2006, 2), beides landesverfassungsrechtlich gewährleistet, als Prüfungsmaßstab angewendet. Der VerfGH hat sich dagegen auch für eine Überprüfung von Bundesrecht für befugt gehalten, wenn Landes- und Bundesgrundrechte inhaltsgleich sind (VerfGH Berlin NJW 1999, 47; VerfGH Berlin v. 28.6.2001 – VerfGH 100/00).
3. HessStGH
Der HessStGH judiziert ebenfalls entsprechend dem Beschluss des BVerfG v. 15.10.1997 – 2 BvN1/95 (vgl. BVerfGE 96, 345 = NJW 1998, 1296). Das schließt eine Grundrechtsklage aus, wenn die Kontrolle der Anwendung von Bundesrecht durch Gerichte des Bundes vorgenommen worden ist (hier: Außervollzugsetzung einer Entscheidung des VGH Kassel bis zu einer Nichtzulassungsbeschwerdeentscheidung des BVerwG). Der StGH hat auch die Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungsbeschwerde gegen Rechtsnormen übernommen (eigenes, gegenwärtiges und unmittelbares grundrechtliches Betroffensein betreffend, vgl. HessStGH NVwZ 2006, 685).
4. RhPfVerfGH
Auch der RhPfVerfGH folgt dem BVerfG (Beschl. v. 15.10.1997 – 2 BvN 1/95, BVerfGE 96, 345 = NJW 1998, 1296). Nach seiner Auffassung ist aber eine Überprüfungskompetenz gegeben, wenn inhaltsgleiche Landes- und Bundes-Grundrechte anzuwenden sind. Das LVerfG hat das für das rechtliche Gehör (Art. 6 Abs. 2 RhPfVerf) und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 174 RhPfVerf) im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG bejaht (am Beispiel der Überprüfung der von den Verwaltungsgerichten gestellten Anforderungen wegen der Zulassung einer Berufung gem. §§ 124, 124a VwGO, vgl. NVwZ-RR 2005, 218).
5. Orientierung an der Rechtsprechung des BVerfG
Das deutet insgesamt auf eine weitgehend einheitliche, an der Rechtsprechung des BVerfG orientierte Handhabung durch die Landesverfassungsgerichte hin.