a) Einkommen des Kindes
Gemäß § 6a Abs. 3 S. 1 BKGG mindert sich der jeweilige Höchstbetrag des KiZ, wenn das Kind nach den §§ 11, 12 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat.
Nach bisherigem Recht wird Einkommen des Kindes (Unterhalt, Unterhaltsvorschuss nach dem UVG) auf den KiZ-Anspruch in vollem Umfang angerechnet. Das führt in der Praxis dazu, dass etwa viele Alleinerziehende, die auf Unterhaltsvorschussleistungen angewiesen sind, weil der andere Elternteil keinen oder nicht ausreichend Unterhalt zahlt, vom Anschluss auf KiZ faktisch ausgeschlossen sind. Ab dem 1.7.2019 wird Einkommen des Kindes nur noch zu 45 % angerechnet, § 6a Abs. 3 S. 3 BKGG.
Die künftige Rechtslage bewirkt z.B., dass bei einem Kind in der Altersgruppe zwischen 6 und 11 Jahren Einkommen in Form des Unterhaltsvorschusses über derzeit 202 EUR monatlich nur mit 90,90 EUR (45 %) angerechnet wird, so dass ein Auszahlungsbetrag hinsichtlich des KiZ über 94 EUR verbleibt (185 EUR – 90,90 EUR). Nach bisherigem Rechtszustand hätte sich infolge der kompletten Anrechnung kein Anspruch auf KiZ ergeben.
b) Einkommen der Eltern
Die Regelung über die Minderung des Gesamtkinderzuschlags wegen Einkommens oder Vermögens der Eltern findet sich künftig in § 6a BKGG. Die Vorschrift fasst die Regelungen zur Minderung wegen des Einkommens der Eltern zusammen und entspricht im Wesentlichen einem Teil des bisherigen Abs. 4 des Gesetzes. Neu ist aber, dass das Einkommen der Eltern ab dem 1.1.2020 den Gesamt-KiZ nur noch zu 45 %, statt wie bisher zu 50 %, mindert (Art. 2 Nr. 2 des StaFamG).
c) Entfallen der Höchsteinkommensgrenze und der oberen Einkommensgrenze
Nach derzeitiger Rechtslage – § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG – besteht ein Anspruch auf KiZ nur, wenn das Einkommen und Vermögen des Berechtigten i.S.d. § 11–12 SGB II den gesamten Bedarf der Eltern nach § 6a BKGG Abs. 4 S. 1 höchstens um den Gesamt-KiZ übersteigt (individuelle Höchsteinkommensgrenze). Eine bereits geringe Erhöhung der monatlichen Einnahmen kann sich stark negativ auswirken. Bei Erreichen dieser Einkommensgrenze entfällt der KiZ i.d.R. in einer Höhe von 85 EUR pro Kind. Dies verhindert einen kontinuierlichen Einkommensanstieg bei steigendem Bruttoeinkommen und widerspricht dem Grundsatz: "Leistung muss sich lohnen".
Mit Wirkung ab 1.1.2020 entfällt die bisherige Nr. 3 des Abs. 1 von § 6a BKGG und wird durch die bisherige Nr. 4 des Absatzes 1 in geänderter Ausgestaltung (siehe nächster Absatz) ersetzt, Art. 2 des Starke-Familien-Gesetzes, Nr. 2a, bb und cc. Durch die Abschaffung der individuellen Höchsteinkommensgrenze wird der KiZ über die bisherige Grenze hinaus fließend gemindert.
Momentan besteht für den Anspruch auf KiZ ferner eine obere Einkommensgrenze, da § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG jetziger Fassung, ab 1.1.2020 Nr. 3 der Vorschrift, voraussetzt, dass Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II besteht, die durch den KiZ aber beseitigt werden kann. Für Familien, die zusätzliches eigenes Einkommen erwirtschaften und dadurch Hilfebedürftigkeit auch ohne den KiZ knapp vermeiden können, entfällt bisher der KiZ – wie auch bei Überschreiten der Höchsteinkommensgrenze – vollständig. Familien im unteren Einkommensbereich erfahren durch diese obere Einkommensgrenze häufig erhebliche Einkommensverluste, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit ausdehnen. Nach der zum 1.1.2020 in Kraft tretenden Neuregelung (Art. 2 StaFamG, Nr. 2a, cc) besteht ein Anspruch auch dann, wenn ohne KiZ der Bedarf der Familie gedeckt werden kann. In diesen Fällen steht allerdings nur ein je nach Einzelfall abgeschmolzener Betrag zu, siehe oben Art. 2 Nr. 2a, bb.
d) (Befristete) erweiterte Zugangsmöglichkeit zum KiZ
Wie vorstehend ausgeführt, setzt der Anspruch auf KiZ u.a. voraus, dass Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II besteht, die durch den KiZ beseitigt werden kann, § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG (ab 1.1.2020: Nr. 3 dieser Vorschrift). Nach Art. 2 Nr. 2b des Starke-Familien-Gesetzes wird ab 1.1.2020 die Zugangsmöglichkeit zum KiZ für Personen mit Erwerbseinkommen durch Einfügen eines neuen Absatzes 1a (allerdings zunächst befristet bis zum 31.12.2022, Art. 2 Nr. 4a des Gesetzes) in § 6a BKGG erleichtert. Nach dieser neuen Vorschrift besteht abweichend von § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG ein Anspruch auf KiZ, wenn
- bei Bezug von KiZ Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem KiZ und dem Wohngeld höchstens 100 EUR fehlen,
- sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Abs. 2 und 3 SGB II wegen Einkommens aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge i.H.v. mindestens 100 EUR ergeben und
- kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhält oder beantragt hat.
Der erweiterte Zugang ermöglicht Berechtigten, die keine Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen und deshalb in verdeckter Armut leben, den KiZ zu beantragen, auch wenn dieser in ihrem Fall nicht vollständig ausreicht um Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 9 SGB II zu verhindern. Bei dieser Entscheidung spielte vielleicht unausgesprochen die Überlegung eine Rolle, dass ein Teil der potenziell Leistungsberechtigten Leistungen nach dem SGB II als stigmatisierend ans...