a) § 6a Abs. 7 BKGG
Verfahrensrechtliche Neuerungen ergeben sich zunächst aus § 6a Abs. 7 BKGG.
Satz 1 dieser Norm bestimmt zwingend einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten. Nach dem bisher geltenden Abs. 2 S. 3 der Vorschrift soll ein KiZ i.d.R. für einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten bewilligt werden, in der Praxis wurde jedoch häufig davon durch monatliche Bewilligungen abgewichen.
Satz 2 legt fest, dass der Bewilligungszeitraum mit dem Monat der Antragstellung beginnt, frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Die Regelung stellt sicher, dass ab dem Monat der Antragstellung KiZ zu bewilligen ist. Wird gleichzeitig ein Folgeantrag gestellt, kommt es – wenn Ansprüche bestehen – grundsätzlich zu Bewilligungszeiträumen, die unmittelbar aneinander anschließen.
Satz 3, Halbs. 1 der Vorschrift bestimmt, dass Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden 6-monatigen Bewilligungszeitraums grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Dadurch soll einmal erreicht werden, dass die Berechtigten eine berechenbare und verlässliche Zahlung erhalten. Zum anderen wird die Verwaltung durch Prüfungsaufwand entlastet. Die Regelung geht auf die Erfahrung zurück, dass derzeit viele KiZ-Fälle deutlich häufiger als zweimal jährlich durch die Familienkasse geprüft werden, was sowohl für die Berechtigten als auch für die Verwaltung sehr aufwändig ist. Nunmehr bleiben Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die zu einem höheren oder auch niedrigeren Anspruch auf KiZ führen würden, grundsätzlich unberücksichtigt. Reicht der KiZ allerdings nicht mehr aus, um den Bedarf der gesamten Familie i.S.d. SGB II zu decken, so dass dort ein höherer Anspruch auf Leistungen besteht, sind die Berechtigten gehalten, ggf. einen ergänzenden Leistungsantrag nach dem SGB II stellen. Ausnahmen von dieser Grundregel regelt § 6a Abs. 7 Satz 3, Halbs. 2 BKGG.
b) § 6a Abs. 8 BKGG
Der neue Satz 1 legt fest, dass bei der Entscheidung über den Anspruch für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens aus nichtselbstständiger, selbstständiger Erwerbstätigkeit oder sonstigen Einkommens (z.B. Arbeitslosengeld) ein Zeitraum von sechs Monaten vor dem Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich ist. Für diesen Zeitraum wird das durchschnittliche Einkommen zugrunde gelegt. Derzeit wird beim KiZ bei der Anspruchsprüfung für Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit eine Prognose aus den Einkommensnachweisen der letzten drei Monate vor Antragstellung erstellt, für Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit eine Prognose aus den Einnahmen der letzten zwölf Monate vor Antragstellung. Da die Entscheidung über die Bewilligung des KiZ nunmehr in allen Fällen endgültig für sechs Monate zu treffen ist und Einkommensänderungen nicht berücksichtigt werden sollen, ist maßgebliche Entscheidungsgrundlage nicht mehr eine Prognose der Einkommensverhältnisse, sondern ein nachweisbares Einkommen vor dem Bewilligungszeitraum. Dadurch, dass beim Einkommen ein Bemessungszeitraum von sechs Monaten i.R. einer 6-monatigen Bewilligung zugrunde gelegt wird, erfolgt bei fortlaufendem Bezug von KiZ eine Prüfung des Einkommens des gesamten Jahres, wodurch Einkommensschwankungen berücksichtigt werden können.
Die Regelung vereinfacht die Antragstellung für die Berechtigten und den Verwaltungsvollzug, da bei Einreichen der Antragsunterlagen klar definiert ist, für welche Monate das Einkommen nachzuweisen ist. Häufiges Nachfordern von Einkommensunterlagen zu weiteren Monaten wird erheblich reduziert.
Nach Satz 2 sind für die Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung bei Personen, die den selbstgenutzten Wohnraum mieten, die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums maßgeblich.
4. Kostenbefreiung bei Kindertagesbetreuung
Nach § 90 Abs. 1 S. 1 SGB VIII können Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege festgesetzt werden. Nach dem bis zum 31.7.2019 geltenden Abs. 3 dieser Vorschrift soll der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Hinsichtlich der Feststellung der zumutbaren Belastung verweist Abs. 4 der Norm auf §§ 82–85, 87, 88 und 99 a SGB XII.
Ab dem 1.8.2019 sind gem. § 90 Abs. 4 S. 2 SGB VIII die Kostenbeiträge immer dann nicht zuzumuten, wenn die Eltern – u.a. – KiZ gem. § 6a BKGG erhalten (Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19.12.2018 – BGBl I, 2696).