1. Höhe des Zuschlags
Der KiZ beträgt derzeit für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 170 EUR monatlich, § 6a Abs. 2 S. 1 jetziger Fassung. Ab dem 1.7.2019 bis zum 31.12.2020 beträgt der Höchstbetrag des KiZ monatlich 185 EUR.
Ab dem 1.1.2021 gilt für die Bemessung die Neufassung des § 6a Abs. 2 S. 1 BKGG: Der KiZ wird entsprechend der Entwicklung des sächlichen Existenzminimums (EM) eines Kindes und unter Berücksichtigung des jeweiligen (Erst-)Kindergelds dynamisiert. Der Höchstbetrag leitet sich aus dem steuerfrei zu stellenden sächlichen EM eines Kindes im jeweiligen Kalenderjahr ab. Dieses wird regelmäßig alle zwei Jahre im sog. EM-Bericht der Bundesregierung ausgewiesen, zuletzt im 12. EM-Bericht vom 9.11.2018 (BT-Drucks. 19/5400) mit einem Betrag von jährlich 4.896 EUR oder monatlich 408 EUR. Abzüglich des ab dem 1.7.2019 geltenden Kindergeldes i.H.v. 204 EUR für das 1. und 2. Kind und abzüglich eines Ansatzes i.H.v. 19 EUR für die Leistungen des Bildung- und Teilhabepakets, die gesondert erbracht werden, errechnet sich ab Juli 2019 ein KiZ von maximal 185 EUR monatlich.
Steht das steuerfrei zu stellende EM für ein Kalenderjahr zu Beginn des Jahres nicht fest, gilt mit Anknüpfung an die Mindestunterhaltsverordnung (vgl. § 1612a BGB) die Sonderregelung in § 6a Abs. 2 S. 2 BKGG. Nach Satz 3 der Vorschrift gilt als Höchstbetrag des KiZ in den jeweiligen Kalenderjahr der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres.
2. Entschärfung der Einkommensanrechnung
a) Einkommen des Kindes
Gemäß § 6a Abs. 3 S. 1 BKGG mindert sich der jeweilige Höchstbetrag des KiZ, wenn das Kind nach den §§ 11, 12 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat.
Nach bisherigem Recht wird Einkommen des Kindes (Unterhalt, Unterhaltsvorschuss nach dem UVG) auf den KiZ-Anspruch in vollem Umfang angerechnet. Das führt in der Praxis dazu, dass etwa viele Alleinerziehende, die auf Unterhaltsvorschussleistungen angewiesen sind, weil der andere Elternteil keinen oder nicht ausreichend Unterhalt zahlt, vom Anschluss auf KiZ faktisch ausgeschlossen sind. Ab dem 1.7.2019 wird Einkommen des Kindes nur noch zu 45 % angerechnet, § 6a Abs. 3 S. 3 BKGG.
Die künftige Rechtslage bewirkt z.B., dass bei einem Kind in der Altersgruppe zwischen 6 und 11 Jahren Einkommen in Form des Unterhaltsvorschusses über derzeit 202 EUR monatlich nur mit 90,90 EUR (45 %) angerechnet wird, so dass ein Auszahlungsbetrag hinsichtlich des KiZ über 94 EUR verbleibt (185 EUR – 90,90 EUR). Nach bisherigem Rechtszustand hätte sich infolge der kompletten Anrechnung kein Anspruch auf KiZ ergeben.
b) Einkommen der Eltern
Die Regelung über die Minderung des Gesamtkinderzuschlags wegen Einkommens oder Vermögens der Eltern findet sich künftig in § 6a BKGG. Die Vorschrift fasst die Regelungen zur Minderung wegen des Einkommens der Eltern zusammen und entspricht im Wesentlichen einem Teil des bisherigen Abs. 4 des Gesetzes. Neu ist aber, dass das Einkommen der Eltern ab dem 1.1.2020 den Gesamt-KiZ nur noch zu 45 %, statt wie bisher zu 50 %, mindert (Art. 2 Nr. 2 des StaFamG).
c) Entfallen der Höchsteinkommensgrenze und der oberen Einkommensgrenze
Nach derzeitiger Rechtslage – § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG – besteht ein Anspruch auf KiZ nur, wenn das Einkommen und Vermögen des Berechtigten i.S.d. § 11–12 SGB II den gesamten Bedarf der Eltern nach § 6a BKGG Abs. 4 S. 1 höchstens um den Gesamt-KiZ übersteigt (individuelle Höchsteinkommensgrenze). Eine bereits geringe Erhöhung der monatlichen Einnahmen kann sich stark negativ auswirken. Bei Erreichen dieser Einkommensgrenze entfällt der KiZ i.d.R. in einer Höhe von 85 EUR pro Kind. Dies verhindert einen kontinuierlichen Einkommensanstieg bei steigendem Bruttoeinkommen und widerspricht dem Grundsatz: "Leistung muss sich lohnen".
Mit Wirkung ab 1.1.2020 entfällt die bisherige Nr. 3 des Abs. 1 von § 6a BKGG und wird durch die bisherige Nr. 4 des Absatzes 1 in geänderter Ausgestaltung (siehe nächster Absatz) ersetzt, Art. 2 des Starke-Familien-Gesetzes, Nr. 2a, bb und cc. Durch die Abschaffung der individuellen Höchsteinkommensgrenze wird der KiZ über die bisherige Grenze hinaus fließend gemindert.
Momentan besteht für den Anspruch auf KiZ ferner eine obere Einkommensgrenze, da § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG jetziger Fassung, ab 1.1.2020 Nr. 3 der Vorschrift, voraussetzt, dass Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II besteht, die durch den KiZ aber beseitigt werden kann. Für Familien, die zusätzliches eigenes Einkommen erwirtschaften und dadurch Hilfebedürftigkeit auch ohne den KiZ knapp vermeiden können, entfällt bisher der KiZ – wie auch bei Überschreiten der Höchsteinkommensgrenze – vollständig. Familien im unteren Einkommensbereich erfahren durch diese obere Einkommensgrenze häufig erhebliche Einkommensverluste, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit ausdehnen. Nach der zum 1.1.2020 in Kraft tretenden Neuregelung (Art. 2 StaFamG, Nr. 2a, cc) besteht ein Anspruch auch dann, wenn ohne KiZ der Bedarf der Familie gedeckt werden kann. In diesen Fällen steht allerdings nur ein je nach Einzelfall abgeschmolzener Betrag zu, siehe oben Art. 2 Nr. 2a, bb.
d) (Befristete) erweiterte Zugangsmöglichkeit zum KiZ
Wie vorstehen...