Das Pauschalreiserecht wird auf diese Verträge (Beherbergungsvertrag/Mietvertrag) seit dem 1.7.2018 nicht mehr angewandt. Es gilt das jeweilige nationale Recht.

Bei der Beherbergung gilt das Recht der Beherbergungsstätte. Etwas anderes könnte gelten, wenn das Hotel über eine deutsche Internet-Plattform gebucht worden ist oder die Parteien die Geltung deutschen Rechts vereinbart haben. Kann das Hotel durch den Gast nicht erreicht werden, geht man nach deutschem Recht von der Unmöglichkeit der Leistung des Hoteliers aus, auch wenn dieser den Umstand nicht zu vertreten hat. Eine Pandemie ist ähnlich wie eine Naturkatastrophe zu bewerten. Die Corona-Verbreitung hat dazu geführt, dass etliche Länder ihre Grenzen geschlossen haben und Hotels vorsorglich auf behördliche Anordnung geschlossen worden sind. Der Hotelier kann seine Leistung nicht mehr erbringen. In einem solchen Fall hat der Kunde keine Kosten zu tragen. Es können dem Kunden auch keine "Stornokosten" abverlangt werden.

 

Hinweis:

Der Mietvertrag für eine Ferienwohnung unterliegt dem jeweils geltenden nationalen Mietrecht. Insofern bedarf es dann einer gesonderten Einzelfallprüfung.

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