Auf den Beginn verschiedener Ansprüche kann in gewisser Hinsicht Einfluss genommen werden, soweit für diese Ansprüche das Datum der Zustellung des Scheidungsantrags maßgebend ist. So kann z.B. vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages Altersvorsorgeunterhalt gem. § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB gefordert werden. Geschieht dies nicht, kann sich der Ehegatte später nicht auf einen so entstandenen ehebedingten Nachteil i.S.d. § 1578b BGB berufen (BGH, Beschl. v. 4.7.2018 – XII ZB 122/17, FamRZ 2018, 1421; BGH, Beschl. v. 14.5.2014 – XII ZB 301/12, FamRZ 2014, 1276; BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 235/12, FamRZ 2014, 823).
Ist voraussichtlich der eigene Mandant im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtig, wird nicht selten wegen des vom Zustellungsdatum abhängigen Endes der Ehezeit für den Versorgungsausgleich (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) ein schneller Scheidungsantrag angestrebt, damit der andere Ehegatte nicht länger an den Anrechten auf Altersversorgung beteiligt wird. Wird der vermutlich ausgleichsberechtigte Ehegatte vertreten, ist die Interessenlage umgekehrt.
Zudem hat der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags direkten Einfluss auf den Zugewinnausgleich (§ 1384 BGB). Erwartet der Mandant in naher Zukunft noch einen größeren Vermögenszuwachs, der im Zugewinn ausgleichspflichtig wäre, gibt es gute Gründe, das Scheidungsverfahren beschleunigt einzuleiten. Allerdings kann man im Regelfall weder den Zugewinn noch den Versorgungsausgleich vorher exakt berechnen. Der Anwalt kann hier nur überschlägig abschätzen, was vielleicht die günstigere Variante wäre, eine Garantie kann er dem Mandanten nicht geben. Das sollte er aber auch deutlich machen.
Erwartet die Ehefrau ein Kind von einem anderen Mann, besteht allerdings Veranlassung zur Eile. Denn wenn dieses Kind nach Anhängigkeit des Scheidungsantrags geboren wird, ermöglicht § 1599 Abs. 2 BGB die Feststellung der Nichtehelichkeit, wenn der wirkliche Vater bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der die Scheidung aussprechenden Entscheidung die Vaterschaft anerkennt. Diese anstelle des teuren Statusverfahrens bestehende Möglichkeit greift aber nur, wenn bei der Geburt des Kindes bereits das Scheidungsverfahren anhängig gemacht worden ist – also mindestens der Antrag oder ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden ist.
Praxishinweise:
Die Wirksamkeit dieser Regelung tritt aber erst mit Rechtskraft der Scheidung ein (§1599 Abs. 2 S. 3 BGB).
Der Ehemann ist als Scheinvater daher noch bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen.
Abgeraten werden muss allerdings von dem Versuch, ein Scheidungsverfahren vor Ablauf des Trennungsjahres einzuleiten mit der Begründung eines Härtefalls (§ 1565 Abs. 2BGB). In der Praxis wird oft übersehen, dass die Gründe für die unzumutbare Härte nicht beim Antragsteller, sondern in der Person des anderen Ehegatten liegen müssen. Vielfach lehnen die Gerichte auch die Scheidung ab mit dem Argument, bei einer erst kurzzeitigen Trennung sei noch kein endgültiges Scheitern der Ehe (§ 1565 Abs. 1 S. 1 BGB) festzustellen. In der Praxis dauern streitig geführte Härtefallscheidungen nicht selten länger als „normale” Verfahren, in denen die Ehegatten das Trennungsjahr abgewartet hatten.