(BGH, Beschl. v. 23.3.2021 – 3 StR 60/21) • Die Unterrichtung des Angeklagten nach § 247 Abs. 4 StPO kann auch in Form einer Videosimultanübertragung der Vernehmung in einen Nebenraum erfolgen, in dem sich der Angeklagte aufhält; einer weiteren Information des Angeklagten nach dessen Rückkehr in den Sitzungssaal durch einen Bericht des Vorsitzenden bedarf es dann nicht.

ZAP EN-Nr. 371/2021

ZAP F. 1, S. 642–642

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?