Wünschenswert wäre es in jedem Fall gewesen, dass der BGH sich in der neuen Entscheidung mindestens zum kontradiktorischen Gegensatz zu seinem eigenen Urteil vom 18.6.2009 (VII ZR 167/08, BauR 2009, 1458, Verjährung des Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich) geäußert hätte, in dem er ausdrücklich konstatiert hat:
Zitat
„Der Verjährungsbeginn soll nicht vom Verhalten des Ausgleichsberechtigten abhängen, damit dieser es nicht in der Hand hat, des Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungshemmende Maßnahmen beliebig hinauszuzögern.”
Genau ein solches Verhalten sanktioniert die neue Entscheidung zum verhaltenen Anspruch im Gegensatz zu den genannten zwei Entscheidungen des XI. Senats aus dem Jahre 2008 und 2012 und der vorausgegangenen Entscheidung des VII. Senats aus dem Jahr 2009. Nach der neuen Entscheidung des VII. Senats hat der Sicherungsberechtigte es in der Hand, durch sein eigenes Verlangen erst die Fälligkeit auszulösen und damit den Verjährungsbeginn zu starten.
Faktisch wurde damit der bereits mit Abschluss des Bauvertrags beginnende Verjährungsansatz mit dem Abschluss des Bauvertrags aufgegeben, ohne dass der BGH auf den Widerspruch seiner neuen Entscheidung zu jener vom 18.6.2009 hingewiesen hätte. Es bleibt offen, ob die alte Regelung vom Beginn des Ausgleichsanspruchs mit Abschluss des Bauvertrags bestehen bleiben soll oder mit der neuen Entscheidung faktisch aufgegeben wurde. Dasselbe gilt für den Gegensatz zu den beiden Entscheidungen des XI. Senats zum Beginn der Verjährung auf Gewährleistungsbürgschaft (Urt. v. 11.9.2012 – XI ZR 56/11, a.a.O.; Urt. v. 29.1.2008 – XI ZR 160/07, a.a.O.).
Hier hätte man sich eine klare Stellungnahme des BGH in der neuen Entscheidung zur Abgrenzung von den zitierten älteren Entscheidungen gewünscht.
Warum das Verlangen nach einer Sicherungshypothek des Bauunternehmers (§ 650e BGB) und das Verlangen auf Bauhandwerkersicherung (§ 648a BGB a.F./§ 650f BGB n.F.) unterschiedlichen Regeln der Verjährung unterworfen sein soll, ist nicht nachzuvollziehen.
Es kann im Ergebnis auch keinen Sinn machen, dass das Verlangen nach einer Sicherungsbürgschaft nach § 648 a.F. BGB/§ 650e n.F. BGB und das Verlangen auf internen Ausgleich zwischen Gesamtschuldnern bereits mit Abschluss des Bauvertrags zu verjähren beginnt, während das Verlangen auf Sicherheitsleistung nach § 648a BGB a.F. und § 650f n.F. gänzlich unterschiedlichen Regelungen zum Beginn der Verjährung (abhängig vom Verlangen auf Sicherheitsleistung) unterliegen soll. Dieser Widerspruch wurde in der Rechtsprechung leider nicht aufgelöst.
Jedenfalls wird die Praxis gegenwärtig davon ausgehen müssen, dass der Sicherungsberechtigte es beliebig ohne zeitliche Grenze in der Hand hat, jederzeit mit dem Sicherungsverlangen nach § 650f BGB auf den Bauherren auch ohne plausible Darlegung eines (noch) bestehenden Sicherungsbedürfnisses zuzukommen und den Bauherren damit unter Druck zu setzen (BGH, Urt. v. 23.11.2017 – VII ZR 34/15).
ZAP F. 5, S. 643–646
Von Prof. Dr. Ekkehart Reinelt, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Karlsruhe