Mit der Entscheidung hat der BGH das Verhältnis zwischen dem gesetzlich normierten Leistungsstörungsrecht, dem neu eingeführten Art. 240 Abs. 5 EGBGB und dem auf gegenseitigen Ausgleich bedachten Rechtsinstituts des § 313 BGB in Fortsetzung seiner bisherigen Judikatur bekräftigt. Insofern bringt die Entscheidung aus rechtlicher Sicht keine wesentlichen neuen Aspekte. Sie trägt jedoch zur Beilegung der umfangreichen Streitigkeiten zwischen Fitnessstudiobetreibern und Nutzern bei. Die Entscheidung hilft, anhängige Verfahren und die noch nicht anhängigen Rechtsstreitigkeiten zwischen Fitnessstudios und Nutzern beizulegen. Zudem schafft sie Rechtsklarheit für die Fitnessstudios in Bezug auf die vergangenen Schließzeiträume und den künftigen Umgang mit dem Problem höherer Gewalt.
Die Entscheidung ist sowohl auf die zugrunde liegende Konstellation der Rückforderung von geleisteten Beiträgen eines Nutzers während des Schließzeitraums als auch auf die Fälle anwendbar, in denen ein Nutzer seinen Vertrag ordentlich kündigt und das Fitnessstudio der Kündigung nur unter Verlängerung der Vertragslaufzeit um den Schließzeitraum zustimmt. Mit der Entscheidung ist für gegenseitige Verhandlungen um Beiträge und Vertragsverlängerungen sowie wirtschaftliche Folgen der pandemiebedingten Schließung die Grundlage entzogen.
Mithin erübrigt sich auch die Diskussion über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sowohl bei Vertragsschlüssen vor der ersten pandemiebedingten Schließung ab 16.3.2020 als auch bei den nachfolgenden Schließungszeiträumen liegt mit der Schließung eine rechtliche Unmöglichkeit mit der Folge des Entfalls der beiderseitigen Leistungen vor. Die bloße Kenntnis von der Möglichkeit weiterer behördlich angeordneter Schließungen ändert, anders als bei Geschäftsraummietverhältnissen, für die § 313 BGB einschlägig ist (BGH, Urt. v. 12.1.2022 – XII ZR 8/21), noch nichts an der vertraglichen Grundlage. Mangelt es an entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen, greifen die vorstehend erläuterten Rechtsfolgen ein.
Zur Diskussion einladend ist jedoch die Ablehnung der vorübergehenden Unmöglichkeit, einem im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Rechtsinstitut. Von der Vorinstanz wird selbige noch bejaht (AG Papenburg, a.a.O.). Eine vorübergehende Unmöglichkeit ist anzunehmen, wenn der Leistungserbringung ein momentan unüberwindbarer Umstand entgegensteht, der aus ex-ante-Sicht später entfällt (Holzwarth/Walz, StudZR 2011, 34). Auch für den Fall der vorübergehenden Unmöglichkeit wird ein Entfall der gegenseitigen Leistungen gem. §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 S. 1 BGB angenommen (BGH, Urt. v. 11.3.1982 – VII ZR 357/80, BGHZ 83, S. 197). Mit der vorliegenden Entscheidung verneint der BGH mit dem Verweis auf den Vertragszweck der regelmäßigen Leistungserbringung die vorübergehende Unmöglichkeit ohne Auseinandersetzung mit der Anwendbarkeit der Regelungen über die Unmöglichkeit und dem zum Zeitpunkt der Schließung klaren, nur zeitweisen Charakter derselben. Insoweit ist die Entscheidung eine weitere Diskussion wert.