Die (einfache) Beiladung setzt voraus, dass ein Rechtsstreit anhängig, der Dritte beteiligtenfähig ist und seine rechtlichen Interessen berührt werden.
Voraussetzungen:
- Anhängigkeit eines Rechtsstreits
- Beiladungsfähigkeit
- Berührung rechtlicher Interessen
a) Anhängigkeit eines Rechtsstreits
Eine Beiladung eines Dritten zu einem Rechtsstreit setzt voraus, dass dieser Rechtsstreit bereits anhängig und noch nicht beendet ist. In diesem Sinne ist ein Verfahren beendet, wenn es mit rechtskräftiger Entscheidung oder einer sonstigen endgültige Entscheidung (Einstellungsbeschluss nach Klagerücknahme oder nach übereinstimmender Hauptsachenerledigung) abgeschlossen worden ist. Von daher ist eine Beiladung auch noch im anhängigen Berufungs-, Revisions- oder Beschwerdeverfahren möglich. Regelmäßig ist es allerdings angezeigt, dass die Beiladung durch das Gericht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erfolgt, um den oben genannten Zwecken, die mit einer Beiladung verfolgt werden, gerecht werden zu können.
b) Beiladungsfähigkeit
Jeder Dritte, der gem. § 61 VwGO beteiligtenfähig ist, ist auch beiladungsfähig. Wird eine Person beigeladen, die nicht beteiligtenfähig ist, so ist der Beiladungsbeschluss unwirksam (BVerwG, Beschl. v. 17.10.1985 – 2 C 25.82, juris). Um als Dritter zu gelten, muss der Beizuladende von den Hauptbeteiligten – dem Kläger und dem Beklagten – verschieden sein.
Beispiel:
Das Straßenbauamt, das die Planfeststellung beantragt hat, kann im Streit um den Planfeststellungsbeschluss auch dann nicht nach § 65 VwGO beigeladen werden, wenn die Klage nach dem einschlägigen Landesrecht in Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen die demselben Rechtsträger angehörende Planfeststellungsbehörde selbst zu richten ist (BVerwG, Urt. v. 28.8.2002 – 9 VR 11.02, juris).
Die Beiladung darf auch nicht als Ersatz für eine Klage herhalten, die von Rechts wegen möglich gewesen wäre, als – fristgebundenes – Rechtsschutzmittel aber nicht genutzt worden ist (BVerwG, Beschl. v. 17.5.2005 – 4 A 1001.04, juris; a.A. Guckelberger, JuS 2007, 436, 437 f.).
c) Berührung rechtlicher Interessen
Im Unterschied beispielsweise zum Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) genügt es für die Beiladung nicht, wenn wirtschaftliche, soziale oder ideelle Interessen des Dritten berührt sind (OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.2.2018 – 13 OB 22/18, juris). Der Normgeber hat die einfache Beiladung tatbestandlich ausdrücklich daran geknüpft, dass rechtliche Interesse des Beizuladenden durch die Entscheidung des Gerichts berührt werden. Unter Entscheidung des Gerichts ist dabei der rechtskräftige Ausspruch, der sachliche Inhalt gemeint. Berührt werden rechtliche Interessen, wenn der Beizuladende zu einem Beteiligten oder zum Streitgegenstand so in Beziehung steht, dass sich je nach dem Ausgang des Verfahrens seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann. Die in der Sache ergehende Entscheidung muss sich auf die Rechtstellung des Dritten faktisch auswirken (OVG Münster, Beschl. v. 21.2.2020 – 15 E 72/20, juris). Das Recht des Beizuladenden muss bereits bestehen; allein die Möglichkeit, zukünftig eine entsprechende Rechtsposition zu erlangen, genügt nicht. Die rechtlichen Interessen können neben materiellen Rechten auch qualifizierte Verfahrensrechte sein.
Beispiel:
Seit Einführung der altruistischen Verbandsklage in § 61 BNatSchG und §§ 1 ff. UmwRechtsbehG kommt auch eine Beiladung von anerkannten Naturschutz- bzw. Umweltvereinen in Betracht (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2009 – 5 E 4/08, juris).