Als Beteiligter nach § 63 Nr. 3 VwGO hat der Beigeladene ein Recht auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, an Erörterungs- und Ortsterminen. Entsprechend ist er zu laden. Ihm sind alle Schriftsätze und Entscheidungen zuzuleiten.
Grundsätzlich muss der Beigeladene die Prozesslage zum Zeitpunkt seines Verfahrenseintritts hinnehmen, sodass er nicht verlangen kann, dass Prozesshandlungen wiederholt werden. Anderes gilt nur, wenn dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich ist (Bsp.: Anspruch auf Wiederholung einer Beweisaufnahme).
Gemäß § 66 S. 1 VwGO kann der Beigeladene innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbstständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Zu den Angriffs- und Verteidigungsmitteln zählen bspw. das Stellen von Verfahrensanträgen, das Einreichen von Schriftsätzen mit eigenen Rechts- und Tatsachenbehauptungen, das Befragen von Zeugen und Sachverständigen sowie die Beantragung von Akteneinsicht. Dabei ist er hinsichtlich der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen von allen Hauptbeteiligten unabhängig. Soweit § 66 S. 2 VwGO darüber hinaus die prozessualen Möglichkeiten erweitert, ist zu beachten, dass dies nur für den notwendig Beigeladenen nach § 65 Abs. 2 VwGO gilt. Das bedeutet, dass der einfach Beigeladene hinsichtlich seiner prozessualen Möglichkeiten insoweit beschränkt bleibt. So kann er nur Sachanträge stellen, die auch einer der Hauptbeteiligten gestellt hat. Eigenständige Sachanträge sind dem einfach Beigeladenen verwehrt.
Weiter hat der einfach Beigeladene auch keine Mittel, Entscheidungen der Hauptbeteiligten über den Streitgegenstand (v.a. Klagerücknahme, übereinstimmende Hauptsachenerledigungserklärungen) anzugreifen. Im Ergebnis muss er damit die Verfügungsgewalt der Hauptbeteiligten – insb. des Klägers – hinnehmen (BVerwG, Urt. v. 15.11.1991 – 4 C 27.90, juris). Beim Abschluss eines verfahrensbeendenden Vergleichs muss der Beigeladene mitwirken, sofern dessen Rechte betroffen sind. Liegt eine erforderliche Zustimmung des Beigeladenen nicht vor, ist der Vergleich prozessual unwirksam und entfaltet keine verfahrensbeendende Wirkung, kann allerdings als außergerichtlicher Vergleich wirksam bleiben.
Hervorzuheben ist die Position des Beigeladenen in Bezug auf die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Die Rechtskrafterstreckung des Urteils führt zu der Notwendigkeit, dass der Beigeladene – auch gegen den Willen der Hauptbeteiligten (BVerwG, Urt. v. 30.5.1984 – 4 C 58.81, juris) – Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen kann. Da die materielle Beschwer für die Zulässigkeit des Rechtsmittels auch des Beigeladenen erforderlich ist, ist in Fällen der einfachen Beiladung diese besonders aus der Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung im konkreten Fall abzuleiten. Der Beigeladene muss geltend machen können, präjudiziell und unmittelbar durch die Bindungswirkung in eigenen Rechten beeinträchtigt zu werden (BVerwG, Beschl. v. 24.8.2016 – 9 B 54.15, juris). Ist der Beigeladene hingegen zu Unrecht in der Vorinstanz beigeladen worden, so führt dies zur Unzulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels.
Gemäß § 121 VwGO wird der Beigeladene durch das Urteil gebunden. Diese Rechtskrafterstreckung ist unabhängig davon, ob der Beigeladene am gerichtlichen Verfahren teilgenommen hat oder nicht.