Für den „normalen” Nebenkläger verweist § 397a Abs. 2 StPO auf die Voraussetzungen der PKH (wegen der Einzelh. Meyer-Goßner/Schmitt, § 406hg Rn 5 ff.; Volpert, AGS 2020, 365, 366 ff.). Ausreichend für eine Beiordnung ist i.Ü., dass der Nebenkläger seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Die Unzumutbarkeit der eigenen Interessenswahrnehmung i.S.d. § 397a StPO stellt im Wesentlichen auf die psychische Betroffenheit des Nebenklägers durch die Tat ab, dass diese ihn also unvertretbar belasten würde (LG Stade, Beschl. v. 20.2.2023 – 102 Qs 55/22). Eine schwierige Sach- oder Rechtslage ist nicht erforderlich. Bei schwieriger Sach- oder Rechtslage wird aber i.d.R. eine Beiordnung vorzunehmen sein (vgl. dazu OLG Schleswig, Beschl. v. 8.3.2022 – 1 Ws 42/22).
Die Bewilligung von PKH gilt nur für die jeweilige Instanz (§ 397a Abs. 2 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO; BGH StraFo 2008, 131; 2009, 349; NStZ-RR 2015, 351; KG RVGreport 2011, 142). PKH muss also in jeder Instanz neu beantragt werden. Die Bewilligung von PKH kann für den Rechtszug nur einheitlich ergehen und nicht einzelne Teile des Verfahrens, insb. einzelne HV-Tage oder einzelne Tatvorwürfe, hiervon ausnehmen (OLG Naumburg, Beschl. v. 16.3.2021 – 1 Ws (s) 60/21, AGS 2021, 232). Bei der Antragstellung ist jeweils die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers für jede Instanz erforderlich, wobei der Antragsteller sich grds. des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat (BGH StraFo 2017, 258; NStZ-RR 2015, 351). Eine Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung reicht nur in besonderen Fällen aus (BGH, a.a.O.). Eine gerichtliche Hinweispflicht auf diese Sachlage sowie eine Pflicht auf ein Zuwarten mit der abschließenden Entscheidung besteht nicht (BGH NStZ-RR 2015, 351).
Hinweis:
Die h.M. in der Rspr. lehnt eine rückwirkende Bewilligung der PKH grds. ab (st.Rspr. des BGH; zuletzt u.a. BGH, Beschl. v. 18.3.2021 – 5 StR 222/20, AGS 2021, 232; OLG Celle StRR 2015, 461; OLG Hamm, Beschl. v. 13.6.2017 – 4 Ws 90/17; vgl. a. Volpert, AGS 2020, 365, 366 ff.). Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Entscheidung kommt nach der Rspr. nur dann in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der PKH Erforderliche getan hat (vgl. BVerfG NStZ-RR 1997, 69; zuletzt BGH, OLG Celle und OLG Hamm, jew. a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, § 397a Rn 15). Es scheidet auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH, a.a.O.).