1. Wahlanwalt
Die Abrechnung des Nebenklägervertreters richtet sich grds. nach den allgemeinen Regeln (vgl. dazu eingehend Burhoff, RVGreport 2016, 82 ff.). Der Rechtsanwalt verdient also die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die entsprechenden (gerichtlichen) Verfahrensgebühren und, wenn ein Hauptverhandlungstermin stattfindet, die (Hauptverhandlungs-)Terminsgebühr. Daneben können grds. auch die zusätzlichen Verfahrensgebühren aus Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 VV RVG anfallen. Im Rechtsmittelverfahren spielen dann die ggf. sich aus der Rücknahme eines Rechtsmittels ergebenden Probleme mit der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG eine Rolle.
Besondere Bedeutung hat für den als Nebenklägervertreter/Opferanwalt tätigen Rechtsanwalt die Gebühr Nr. 4143 VV RVG, wenn für den Mandanten als Verletzten vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden (die damit zusammenhängenden komplexen Fragen sind dargestellt bei Burhoff, RVGreport 2018, 282). Das Entstehen der Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG hängt nicht von einem förmlichen Antrag nach § 404 Abs. 1 StPO ab. Vielmehr entsteht entsprechend der Vorbem. 4 VV RVG die Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts, sofern dieser beauftragt ist, im Strafverfahren hinsichtlich des vermögensrechtlichen Anspruchs tätig zu werden (OLG Jena NJW 2010, 455; OLG Nürnberg StraFo 2014, 37; LG Braunschweig RVGreport 2012, 299; LG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2019 – 628 Qs 37/19 u. 628 Qs 40/19; LG Kiel RVGreport 2020, 428).
2. Nebenklägerbeistand/Verletztenbeistand
Auch die Gebühren Nebenklägerbeistands richten sich grds. nach den allgemeinen Regeln (vgl. dazu eingehend Burhoff, RVGreport 2016, 82 ff. und vorstehend VII. 1). Die Regelung in § 51 RVG gilt im Übrigen auch für den Nebenklägerbeistand. Es gelten auch insoweit die allgemeinen Regeln (vgl. i.Ü. oben II. 3 und Burhoff, RVGreport 2016, 82 ff.; zum Vergütungsanspruch des Nebenklägervertreters bei PKH gegen die Staatskasse Klüsener, JurBüro 2021, 617).
Auf Folgendes muss der Beistand besonders achten: Ist der Rechtsanwalt dem Nebenkläger/Verletzten im Wege der PKH beigeordnet worden, kann er, wenn er für den Nebenkläger auch vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten, z.B. im Adhäsionsverfahren, geltend macht, gesetzliche Gebühren gegenüber der Staatskasse nur geltend machen, wenn er dem Nebenkläger i.R.d. Gewährung von PKH gem. §§ 404 Abs. 5 S. 2 StPO, 121 Abs. 2 ZPO ausdrücklich auch gesondert für das Adhäsionsverfahren beigeordnet worden ist (BGH StraFo 2001, 306 = NJW 2001, 2486; NStZ-RR 2009, 253 = StraFo 2009, 349; KG RVGreport, 2011, 142; OLG Dresden AGS 2007, 404; OLG Hamm AGS 2002, 252; OLG Jena AGS 2009, 587 m. Anm. N. Schneider). Das gilt auch für den Abschluss eines Vergleichs (OLG Jena, a.a.O.).
Die Frage, ob der beigeordnete/bestellte Rechtsanwalt von seinem Mandanten Gebühren verlangen kann ist in § 53 RVG geregelt.
Der Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung richtet sich nach §§ 397b Abs. 3 StPO, 53a RVG (eingehend dazu Volpert, AGS 2020, 209 und RVGreport 2020, 282; Burhoff, Sonderheft StRR 11/2020, 2).
ZAP F. 22, S. 671–680
Von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg