(BFH, Urt. v. 18.4.2023 – VIII R 9/20) • Soweit Einnahmen eines angestellten Chefarztes aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen i.R.d. Einkommensteuererklärung irrtümlicherweise sowohl bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit als auch bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erklärt werden, vor dem Hintergrund, dass weder der Chefarzt noch sein Steuerberater erkannt haben und auch nicht erkennen mussten, dass diese Einnahmen bereits i.R.d. Lohnsteuerabzugs Berücksichtigung gefunden haben, ist kein „grobes Verschulden” i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO anzunehmen. Der Steuerpflichtige ist lediglich dann nicht berechtigt, sich auf einen ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum, der die grobe Fahrlässigkeit ausschließt, zu berufen, wenn er bewusst keine Antwort auf eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage gegeben hat.

ZAP EN-Nr. 421/2023

ZAP F. 1, S. 650–650

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