1. Zuständigkeit: sachlich, örtlich, funktionell
Sachlich zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist das Familiengericht (§ 23b Abs. 1 GVG, §§ 111 Nr. 2, 151 FamFG). Die örtliche Zuständigkeit wird sich i.d.R. nach § 152 Abs. 2 FamFG und somit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes richten. Dabei ist der gewöhnliche Aufenthalt selbstständig und unabhängig vom Aufenthalt der Eltern zu bestimmen (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller, § 152 FamFG Rn 7). Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet gem. § 3 Nr. 2a RPflG stets der Rechtspfleger.
In § 159 Abs. 1 FamFG ist normiert, dass das Familiengericht das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck vom Kind zu verschaffen hat. Diese Verpflichtung des Gerichts besteht in allen Verfahren, die die Personen- oder Vermögenssorge des Kindes betreffen. Die Ausnahmen von der persönlichen Anhörung sind in § 159 Abs. 2 FamFG normiert. In den Fällen, in denen die Angelegenheit ausschließlich das Kindesvermögen betrifft, z.B. in den Fällen der Erbausschlagung, und diese nach Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist, kann von der Anhörung abgesehen werden (§ 159 Abs. 2 Nr. 4 FamFG). Sieht das Gericht von der Anhörung ab, hat es dies in seiner Entscheidung zu begründen (§ 159 Abs. 3 FamFG).
2. Form: Beschlussfassung und Bekanntgabe
Die Erteilung oder Versagung der familiengerichtlichen Genehmigung erfolgt durch Beschluss gem. § 38 FamFG. Sie ist den Beteiligten gem. § 41 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB bekannt zu geben. Der Beschluss ist dabei nicht nur dem gesetzlichen Vertreter, dem die Genehmigung ein durch ihn für den Vertretenen geschlossenes Rechtsgeschäft erteilt oder versagt, zuzustellen, sondern auch dem Vertretenen bekannt zu geben (Sternal/Jokisch, § 41 FamFG Rn 4). Durch dieses Erfordernis soll sichergestellt werden, dass der Rechtsinhaber selbst Rechtsmittel einlegen oder etwaige Rechtsmittelverzichte widerrufen kann (BT-Drucks 16/6308, S. 197).
Die Bekanntgabe des Beschlusses an das Kind ist in § 164 FamFG besonders geregelt. Hat ein Kind das 14. Lebensjahr vollendet, ist nicht geschäftsunfähig und kann das Beschwerderecht ausüben, dann ist der Beschluss zwingend dem Kind selbst bekannt zu geben. Die Zustellung des Beschlusses kann an das Kind selbst erfolgen, da es nach Vollendung des 14. Lebensjahres gem. § 9 Abs. 3 FamFG verfahrensfähig ist.
Hat ein Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet bzw. ist geschäftsunfähig, ist der Beschluss dem gesetzlichen Vertreter bekannt zu geben, da die gesetzliche Vertretung auch die ihm gegenüber zu bewirkende Bekanntgabe mit umfasst (Sternal/Jokisch, § 41 FamFG Rn 5). Das erkennende Gericht hat dabei die Frage zu klären, ob zum Zwecke der Bekanntgabe und darüber hinaus zur Prüfung eines Rechtsmittels ein (Verfahrens-)Ergänzungspfleger zu bestellen ist. Ein Ergänzungspfleger ist allerdings nur dann zu bestellen, wenn das Interesse des Minderjährigen zu dem seines gesetzlichen Vertreters in erheblichem Gegensatz steht (BGH, Beschl. v. 12.2.2014 – XII ZB 592/12, FGPrax 2014, 162). Dies ist dann der Fall, wenn die beiderseitigen Interessen einander so gegenüberstehen, dass eines von beiden nur auf Kosten des jeweils anderen durchgesetzt werden kann und die Gefahr besteht, dass diejenigen des Minderjährigen nicht genügend berücksichtigt werden (Grüneberg/Götz, § 1789 BGB). Wird dies im konkreten Einzelfall nicht festgestellt, hat die Bestellung eines Ergänzungspflegers zu unterbleiben. In den Fällen des §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 BGB hat dessen Bestellung dagegen stets zu erfolgen (BGH, Beschl. v. 3.4.2019 – XII ZB 359/17, NJW 2019, 1814).
3. Rechtsmittel: Beschwerde
Gegen einen die Genehmigung ablehnenden Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft. Zu beachten ist, dass gem. § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG eine verkürzte Beschwerdefrist von zwei Wochen gilt.
Beschwerdeberechtigt ist der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen oder der (Verfahrens-)Ergänzungspfleger. § 60 FamFG begründet daneben in bestimmten Fällen ein zusätzliches Beschwerderecht des Minderjährigen, sofern er das 14. Lebensjahr vollendet hat.