Inkassounternehmen, die für einen Verbraucher tätig werden, müssen diesem vor Abgabe seiner Vertragserklärung über eine Inkassodienstleistung (also z.B. vor Übermittlung der Leistungsbestellung des Verbrauchers über ihr Auftragsformular) die in § 13b Abs. 1 RDG aufgelisteten Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen (Abs. 1 Nr. 1–3 nur „falls” und Abs. 1 Nr. 4 im Umkehrschluss „stets”).
1. Erfolgshonorar (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 RDG)
Sofern sich aus der Webseite (Vertragsbedingungen, AGB usw.) ergibt, dass das Inkassounternehmen Erfolgshonorar berechnet, was ggf. auch in der Form des zusätzlichen Einbehaltens von vorgerichtlichen Mahnkosten oder Zinsen der Fall sein kann, ist die in § 13b Abs. 1 Nr. 1 RDG vorgeschriebene Aufklärung gegenüber dem Verbraucher als Auftraggeber geschuldet:
Zitat
„... falls ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) vereinbart werden soll, einen Hinweis darauf, welche anderen Möglichkeiten zur Durchsetzung der Forderung bestehen, insbesondere, wenn diese es dem Verbraucher im Erfolgsfall ermöglichen, seine Forderung in voller Höhe zu realisieren, ...”
2. Prozessfinanzierung (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 RDG)
Die Informationspflicht des § 13b Abs. 1 Nr. 2 RDG betreffend die Einschaltung eines Prozessfinanzierers wird in der Praxis eher seltener relevant werden.
3. Befugnis zu Vergleichsabschlüssen (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 RDG)
Häufig finden sich auf der Webseite von Inkassounternehmen, z.B. in AGB, Regelungen, wonach das Inkassounternehmen berechtigt ist, Vergleiche mit Schuldnern zu schließen. In dem Fall muss es dem Verbraucher gem. § 13b Abs. 1 Nr. 3 RDG diverse Erläuterungen zukommen lassen:
Zitat
„... falls der Inkassodienstleister berechtigt sein soll, mit dem Schuldner einen Vergleich zu schließen, einen Hinweis hierauf und insbesondere Erläuterungen dazu,
a) |
ob der Vergleichsschluss der vorherigen Zustimmung des Verbrauchers bedarf oder ob und unter welchen Voraussetzungen er von ihm widerrufen werden kann, |
b) |
wie sich die Ablehnung oder der Widerruf eines Vergleichsschlusses durch den Verbraucher auf die Vergütung des Inkassodienstleisters und das weitere Verfahren auswirkt, |
c) |
wie sich ein Vergleichsschluss auf die Vergütung des Inkassodienstleisters auswirkt, |
d) |
welche Auswirkungen es auf einen Vergleichsschluss haben kann, wenn Forderungen mehrerer Personen zum Gegenstand eines Vergleichs gemacht werden sollen, sofern dies beabsichtigt ist, ...” |
4. Angaben zur Aufsichtsbehörde (§ 13b Abs. 1 Nr. 4 RDG)
Die – stets geltende – Informationspflicht zu Nr. 4 (Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde) deckt sich grds. mit derjenigen aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG und wird daher im Impressum erledigt werden können.
5. Ablehnung der Tätigkeit (§ 13b Abs. 2 RDG)
Die Ablehnung einer Tätigkeit für den Verbraucher muss unter Angabe der hierfür wesentlichen Gründe sowie weiterer Hinweise in Textform mitgeteilt werden (§ 13b Abs. 2 RDG), wenn der Inkassodienstleister im Einzelfall nicht tätig werden will.