a) Landwirtschaftsgerichte
Die Landwirtschaftsgerichte sind gem. § 18 Abs. 1 HöfeO ferner ausschließlich zuständig für alle Anträge und Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Höfeordnung ergeben.
Wird der Pflichtteil des Erben gegen den Hoferben eingeklagt (hierzu OLG Celle AgrarR 1971, 86) und der Nachlass allein nach dem Wert des Hofes berechnet, bleibt es bei der ausschließlichen Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts. Verlangt der Kläger indessen die Auflassung von Grundstücken aufgrund besonderer notarieller Verträge, dann ist das Prozessgericht selbst dann zuständig, wenn auf den Grundstücken ein Hofvermerk eingetragen ist (OLG Hamm, Beschl. v. 7.1.2010 – 10 W 128/09). Ist der Hofvermerk im Zeitpunkt des Erbfalles gelöscht, so kommt eine Vererbung nach Höferecht nicht mehr in Betracht, so dass der Begünstigte seine Ansprüche aus einem Hofübergabevertrag vor dem Prozessgericht durchzusetzen versuchen muss (OLG Hamm, Beschl. v. 3.11.1986 – 10 WLw 32/87).
b) Kompetenzkonflikt zwischen verschiedenen Gerichten
Ferner kann es dann zu Kompetenzkonflikten kommen, wenn in einen bezifferten Klageanspruch auch sonstige Bestandteile eines Nachlasses eingeflossen sind. In einem solchen Fall ist der Rechtsweg "gespalten". Dann wird man das Landwirtschaftsgericht als berufen anzusehen haben, vorab über die Höhe des "hofbezogenen" Pflichtteils zu entscheiden, weil es kraft seiner Kenntnis von § 12 HöfeO besser in der Lage ist, die Teilung des Klageanspruchs vorzunehmen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.5.2005 – I-5 Sa 82/04). Das kann allerdings zu Fragen führen, auf die § 36 Abs. 2 ZPO keine rechte Antwort gibt.
Beispiel:
Eingeklagt ist beim Landgericht A eine Abfindung gem. § 12 HöfeO. Das Landgericht A verweist an das Landwirtschaftsgericht W. Nachdem sich herausstellt, dass der Hof im Bezirk des Landgerichts B liegt, verweist es berichtigend an das Landwirtschaftsgericht B. Dieses setzt im Hinblick auf einen Parallelprozess aus. In diesem erzielen die Parteien Einigkeit dahingehend, dass die landwirtschaftliche Besitzung bereits im Zeitpunkt des Erbfalls kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr war. Daraufhin gibt das Landwirtschaftsgericht B an das Amtsgericht B – Zivilprozessabteilung – ab. Dieses verweist wegen des über 5.000 EUR liegenden Streitwertes an das Landgericht B. Das Landgericht B gibt die Sache an das Amtsgericht – Zivilprozessabteilung – B zurück, weil an dieses bindend verwiesen worden sei. Das Amtsgericht – Zivilprozessabteilung – legt die Sache dem Oberlandesgericht B zur Gerichtsbestimmung vor. Dieses lehnt eine Gerichtsbestimmung ab, weil nur ein Kompetenzkonflikt zwischen dem Amtsgericht B und dem Landgericht B bestehe. Diesen könne aber lediglich das Oberlandesgericht H als das diesen Gerichten übergeordnete Gericht entscheiden. Dass das Landgericht A – dem das Oberlandesgericht B übergeordnet ist – zuerst mit der Sache i.S.d. § 36 Abs. 2 ZPO befasst gewesen sei, müsse angesichts dessen außer Betracht bleiben (OLG Braunschweig, Beschl. v. 28.10.2003 – 1 W 67/03, OLGR 2004, 371).