§ 43 Nr. 6 WEG berücksichtigt für das Mahnverfahren die Prozessfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft und stellt klar, dass die Ausschließlichkeit des § 43 WEG der des § 689 Abs. 2 ZPO vorgeht.

Ist gegen den Sanierungsbeschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft Anfechtungsklage erhoben worden und das Verfahren in der Berufungsinstanz anhängig, so ist das Berufungsgericht für die Entscheidung über einen Baustopp qua einstweiliger Verfügung zuständig (LG Hamburg, Urt. v. 30.7.2014 – 318 O 156/14).

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