Streiten Amtsgericht und Landgericht darum, ob es sich bei der Klage (gegen alle Beklagten) um eine Streitigkeit i.S.d. § 43 WEG handelt, so ist dieser Kompetenzkonflikt im Verfahren gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu entscheiden. Denn es handelt es sich bei einem solchen Kompetenzkonflikt nicht (mehr) um eine Frage des Rechtsweges, weil nur (noch) die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden sind, wobei die Parteien Kläger und Beklagter sind.

Verneint das angerufene Gericht seine Zuständigkeit, ist gem. § 281 Abs. 1 ZPO zu verfahren. Die Frage, ob eine Streitigkeit gem. § 43 WEG vorliegt, ist im Bestimmungsverfahren voll überprüfbar, da anhand des Klägervortrags lediglich unter rechtlichem Aspekt zu beantworten. Insoweit dem angerufenen Gericht wegen § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO einen "Vertretbarkeitsspielraum" zuzubilligen, der lediglich im Falle von "Willkür" überschritten wird, würde die Parteien schlechter stellen als bei der alten Rechtslage, nach der gegen den Ausspruch der (Un-)Zuständigkeit die sofortige Beschwerde des § 17a Abs. 4 S. 3 GVG gegeben war.

Was die örtliche Zuständigkeit anbelangt, so ist angesichts des Umstands, dass § 43 WEG – wie § 24 ZPO – an die "Lage" des Grundstücks anknüpft, ein Kompetenzkonflikt kaum vorstellbar, zumal – auch – die Wohnungseigentumsblätter in Deutschland überwiegend von den bei den Amtsgerichten angesiedelten Grundbuchämtern geführt werden.

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