Der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) setzt u.a. voraus, dass sich die Berechtigten bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos melden, §§ 137 Abs. 1 Nr. 2, 141 Abs. 1 SGB III. Die persönliche Arbeitslosmeldung ist konstitutive Voraussetzung des Leistungsanspruchs und eine Tatsachenerklärung über den Eintritt der Arbeitslosigkeit. Im Falle der Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III) kann die Meldung gem. § 141 Abs. 1 S. 3 SGB III durch einen Vertreter erfolgen, wenn und solange sich der leistungsgeminderte Arbeitslose wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich bei der Agentur für Arbeit melden kann.
Ob in einem solchen Fall, in dem die Arbeitslosmeldung durch einen Vertreter erfolgen darf, der Vertreter diese Meldung persönlich vorzunehmen hat oder ob eine andere Form der Meldung genügt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Das BSG schließt sich der Auffassung an, wonach eine persönliche Meldung des Vertreters geboten ist (BSG, Urt. v. 23.10.2014 – B 11 AL 7/14 R; kritisch hierzu Winkler info also 2015, 27). Zur Begründung seiner Auffassung hebt das BSG auf rechtssystematische und teleologische Gesichtspunkte ab.
Das Gericht betont u.a., das SGB III unterscheide ausdrücklich zwischen der persönlichen Arbeitslosmeldung als materielle Anspruchsvoraussetzung einerseits und der Antragstellung andererseits. Der grundsätzlich formfreien Antragstellung (§ 323 Abs. 1 S. 1 SGB III) komme nur verfahrensrechtliche Bedeutung zu. Zwar gelte nach § 323 Abs. 1 S. 2 SGB III das Alg mit der persönlichen Meldung als beantragt, wenn keine andere Erklärung abgegeben wird. Dennoch handelt es sich bei der Arbeitslosmeldung und Antragstellung um zwei voneinander zu trennende Institute. Würde lediglich eine Mitteilung des Vertreters an die Agentur für Arbeit genügen, dass der leistungsgeminderte Berechtigte nicht erscheinen kann, arbeitslos ist und Alg beantragt, würde von beiden Voraussetzungen nicht mehr verbleiben, als die formlose Antragstellung. Dies reiche aber nach dem SGB III zur Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen für den Anspruch auf Alg nicht aus.
Hinweis:
Verfahrensrechtliche Vorschriften, die etwa hinsichtlich des Zeitpunkts einer Antragstellung helfen, wenn der Antrag bei einer unzuständigen Behörde gestellt wurde (§ 16 Abs. 2 S. 2 SGB I) oder gem. § 28 SGB X bewirken, dass ein zunächst versäumter Antrag als wirksam gestellt angesehen wird, betreffen nur die Antragstellung, nicht aber weitere materiell-rechtliche Voraussetzungen wie die persönliche Meldung nach § 141 Abs. 1 SGB III.