1. Ordnungsgeld gegen die im Termin nicht erschienene Partei
Nach § 51 Abs. 1 S. 2 ArbGG, § 141 Abs. 3 ZPO kann gegen eine Partei Ordnungsgeld festgesetzt werden, sofern sie entgegen einer Anordnung ihres persönlichen Erscheinens im Termin ausbleibt. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes steht demnach im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Hierbei hat es den Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens sowie des Ordnungsgeldes zu berücksichtigen. Dieser besteht nicht darin, eine vermeintliche Missachtung des Gesetzes oder des Gerichts durch die nicht erschienene Partei zu ahnden; ebenso wenig darf die Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeld dazu verwendet werden, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen. Vielmehr soll die Anordnung des persönlichen Erscheinens die Aufklärung des Sachverhalts fördern. Ein Ordnungsgeld kann daher nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch der Prozess verzögert wird.
In Anwendung dieser Grundsätze hat das BAG entschieden (Beschl. v. 1.10.2014 – 10 AZB 24/14, NZA 2014, 1421), dass in einem Termin, in dem der Rechtsstreit entscheidungsreif ist, die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nicht in Betracht kommt. In dem zu entscheidenden Fall wurde der PKH-Antrag der Klägerseite mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Gegen den zwei Tage später im Kammertermin nicht erschienenen Beklagten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, kann unter diesen Umständen kein Ordnungsgeld verhängt werden, da der Rechtsstreit zu Lasten des Klägers entscheidungsreif war und die Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeld nicht dazu verwendet werden darf, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen.
Praxishinweis:
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist kein "zahnloser Tiger". Wenig bekannt ist, dass das Gericht ein Versäumnisurteil gegen die nichterschiene, persönlich geladene Partei erlassen kann, vgl. § 51 Abs. 2 S. 1 ArbGG: Ergeben sich bei angeordnetem persönlichen Erscheinen einer Partei im Güte- oder Kammertermin Fragen, welche der Prozessbevollmächtigte nicht beantworten kann (und der Vorsitzende tunlichst nachvollziehbar protokollieren sollte), besteht die Möglichkeit den Prozessbevollmächtigten durch nicht anfechtbaren Beschluss von der Verhandlung auszuschließen, weshalb auf Antrag (ggf. bei schlüssigem Klagvortrag) Versäumnisurteil ergeht.
2. Rechtsweg des GmbH-Geschäftsführers zur Arbeitsgerichtsbarkeit
Das BAG hat seine Rechtsprechung zum Zugang für Klagen der GmbH-Geschäftsführer zum Arbeitsgericht geändert (s. Beschl. v. 22.10.2014 – 10 AZB 46/14, NZA 2015, 60 und Beschl. v. 3.12.2014 – 10 AZB 98/14, NZA 2015, 180, hierzu Lunk NJW 2015, 528, Stagat NZA 2015, 193 und Anm. ZAT 2015, 64).
Nach § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG gelten in Betrieben einer juristischen Person die Kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der juristischen Person berufenen Personen nicht als Arbeitnehmer. Diese unwiderlegliche gesetzliche Vermutung gilt u.a. für den GmbH-Geschäftsführer, der gem. § 35 Abs. 1 S. 1 GmbH die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Diese Rechtsfolge gilt ungeachtet seiner materiell-rechtlichen Rechtsstellung, also auch dann, wenn dieser nach allgemeinen Kriterien als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist (s. hierzu etwa Sartorius/Bubeck, Sozialrecht in der arbeitsrechtlichen Praxis, 3. Aufl., Rn. 9 ff.).
Hinweis:
Auch Gesellschafter können in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft stehen, deren Gesellschafter sie sind. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn ein Gesellschafter als Kapitaleigner einen so großen Einfluss auf die Führung der Gesellschaft hat, dass er über seine Gesellschafterstellung letztlich auch über die Leitungsmacht verfügt. In diesem Fall unterliegt er nicht dem Weisungsrecht des Geschäftsführers. Ob ein solcher Einfluss besteht, richtet sich in erster Linie nach den Stimmrechtsverhältnissen. Dementsprechend kann regelmäßig ein Gesellschafter, dem mehr als 50 % der Stimmrechte zustehen, nicht zugleich Arbeitnehmer dieser Gesellschaft sein. Auch der Minderheitsgesellschafter ist bei Bestehen einer Sperrminorität im Regelfall kein Arbeitnehmer (BAG, Beschl. v. 17.9.2014 – 10 AZB 43/14, NZA 2014, 1293).
Das BAG ist in früheren Entscheidungen davon ausgegangen, dass die Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG für sämtliche Ansprüche gilt, die ihren Entstehungsgrund im Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers haben. Dies führte bei Klagen auf Leistungen, die auf dem der Organstellung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis beruhten, zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit auch dann, wenn der Geschäftsführer im Zeitpunkt der Klageerhebung gar nicht mehr im Amt war, während bei Bestandsschutzstreitigkeiten das BAG bei der Anwendung von § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung abstellte.
Mit dem Wechsel der Zuständigkeit der Rechtsmaterie Arbeitnehmerstatus ist die Zuständigkeit für die Frage der Reichweite der Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG inzwischen vom 5. auf den 10. Senat übergegangen. Nachdem dieser schon früher entschieden hatte, dass d...