Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses kann das Recht des Arbeitnehmers, beschäftigt zu werden, mit Hilfe einer Leistungsverfügung durchgesetzt werden. Allerdings bedarf es für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes der Glaubhaftmachung eines gesteigerten Beschäftigungsinteresses (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.3.2011 – 4 SaGa 2600/11, NZA-RR 2011, 551). So muss der Arbeitnehmer beispielsweise zur Erhaltung seiner beruflichen Qualifikation, zur Verwirklichung seines Persönlichkeitsrechts oder zur Vermeidung von unverhältnismäßigen Eingriffen in sein Persönlichkeitsrecht gerade auf die Beschäftigung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache angewiesen sein.
Ferner ist grundsätzlich anerkannt, dass der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers trotz teilweiser Befriedigungswirkung einer entsprechenden einstweiligen Verfügung auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden kann (vgl. LAG Köln, Beschl. v. 28.2.2014 – 4 Ta 28/14, AE 2014, 254 f.; LAG Köln, Urt. v. 3.5.2012 – 6 SaGa 2/12). Auf etwaige Ansprüche auf Arbeitslosengeld nach dem SGB II oder SGB III muss sich der Arbeitnehmer wegen der Subsidiarität nicht verweisen lassen. Die Vorschriften bezwecken nicht, den Arbeitgeber vor einer Inanspruchnahme im Eilverfahren zu schützen.
Beim Weiterbeschäftigungsanspruch im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses ist zu beachten, dass regelmäßig eine Eilbedürftigkeit bereits dann nicht vorliegt, wenn der Arbeitnehmer seinen Weiterbeschäftigungsanspruch nicht im Rahmen der objektiven Klagehäufung im Kündigungsschutzprozess geltend gemacht hat (ausführlich Germelmann in: Germelmann/Matthes/Prütting, § 62 ArbGG Rn 108 f.).
Ein Arbeitnehmer kann grundsätzlich seinen Urlaubsanspruch nach dem BUrlG aus Gründen der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes bei Vorliegen einer besonderen Eilbedürftigkeit im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen (LAG Köln, Urt. v. 8.7.2015 – 11 SaGa 11/15; Hessisches LAG, Urt. v. 7.5.2013 – 19 SaGa 461/13). Der Arbeitnehmer kann insbesondere seinen Urlaubsanspruch im Eilverfahren durchsetzen, wenn dies der einzige Weg der Durchsetzung des Anspruchs ist. Angesichts der Erfüllungswirkung ist allerdings der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Ausnahmefälle beschränkt. Gegebenenfalls hat eine Abwägung mit den entgegenstehenden, dringenden betrieblichen Gründen des Arbeitgebers zu erfolgen. Ist die Eilbedürftigkeit beispielsweise von dem Arbeitnehmer selbst verursacht, scheidet eine einstweilige Verfügung aus. Hat der Arbeitgeber Urlaub gewährt, ist er aber sodann der Ansicht, zum Widerruf berechtigt zu sein, wird man einen Verfügungsantrag auf Gestattung des Fernbleibens von der Arbeit für zulässig halten müssen (ausführlich Germelmann in: Germelmann/Matthes/Prütting, § 62 ArbGG Rn 101).
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung seiner Arbeitszeit gem. § 8 Abs. 1 TzBfG kann unter den Voraussetzungen der sogenannten Leistungsverfügung durch Erlass einer gerichtlichen Interimsregelung vorläufig realisiert werden (LAG Hamm, Urt. v. 6.5.2002 – 8 Sa 641/02; vgl. auch LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 1.3.2007 – 4 SaGa 1/07).
Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Arbeitszeugnis, so kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch nach § 109 GewO durch eine einstweilige Verfügung verfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Zeugnisberichtigungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Dazu bedarf es neben der Glaubhaftmachung, dass ein Obsiegen im Verfahren zur Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist – Verfügungsanspruch –, auch der Darlegung und Glaubhaftmachung, dass das erteilte Zeugnis schon nach der äußeren Form und seinem Inhalt als Grundlage für eine Bewertung ungeeignet ist – Verfügungsgrund (Hessisches LAG, Urt. v. 17.2.2014 – 16 SaGa 61/14; LAG Köln, Beschl. v. 5.5.2003 – 12 Ta 133/03, LAGE § 630 BGB 2002 Nr. 1).
Autor: Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Kirstin Maaß, Köln
ZAP 14/2016, S. 753–762