Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet, wenn die Streitigkeit unter einen der im Arbeitsgerichtsgesetz (§§ 2 ff. ArbGG) aufgelisteten Gegenstände fällt. Die Arbeitsgerichte sind damit ausschließlich zuständig.
Das Verfahren vor den Arbeitsgerichten unterteilt sich grundsätzlich in zwei verschiedene Verfahrensarten, das Urteilsverfahren gem. §§ 2, 46 ff. ArbGG und das Beschlussverfahren gem. §§ 2a, 80 ff. ArbGG. Die Verfahren unterscheiden sich nicht nur hinsichtlich der Art der Entscheidung (Urteil oder Beschluss), sondern auch hinsichtlich ihrer Durchführung. Beide Verfahrensarten schließen sich gegenseitig aus.
Das Arbeitsgericht wird im Urteilsverfahren vorwiegend für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten tätig, bei denen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. in Einzelfällen Arbeitnehmer untereinander gegenüberstehen (vgl. § 2 ArbGG). Im Beschlussverfahren, bei dem es ausschließlich um kollektivrechtliche Streitigkeiten geht, stehen sich hingegen i.d.R. Arbeitgeber und Betriebsrat oder Arbeitgeber und Gewerkschaften gegenüber. In der Praxis stehen vornehmlich die Streitigkeiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) im Vordergrund. § 2a ArbGG führt die Fälle, in denen die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren begründet ist, enumerativ auf.
Der Kläger bzw. der Antragsteller hat die „Wahl“ der Verfahrensart durch Stellung seines Antrags bzw. durch sein geltend gemachtes Begehren.
Hinweis:
Wichtig ist diese Unterscheidung insbesondere für denjenigen, der ein Verfahren einleitet – so sind Verfahren des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber bzw. die Personalvertretung i.d.R. im Beschlussverfahren durchzuführen.
Allerdings besteht kein Zwang, eine Eingabe beim Arbeitsgericht als „Klage“ oder „Antrag im Beschlussverfahren“ zu bezeichnen. Die Verfahrensart kann auch nicht durch das Benennen von Anspruchsgrundlagen bestimmt werden. Die Beteiligten eines Verfahrens sind nicht befugt, die Anspruchsgrundlagen festzulegen. Es ist allein dem Arbeitsgericht vorbehalten, darüber zu befinden, ob und ggf. welche Anspruchstatbestände aufgrund des festgelegten Sachverhalts erfüllt sind (BAG, Beschl. v. 13.3.2001 – 1 AZB 19/00, AP ArbGG 1979, § 2a Nr. 17). Bestimmend für die Verfahrensart ist folglich ausschließlich der Inhalt des geltend gemachten Anspruchs. Gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG muss das Arbeitsgericht von Amts wegen prüfen, ob die richtige Verfahrensart gewählt wurde. Die Entscheidung, ob ein Rechtsstreit dem Beschluss- oder Urteilsverfahren zuzuordnen ist, richtet sich nach dem Streitgegenstand. Schwierig kann die Zuordnung insbesondere dann werden, wenn ein Betriebsverfassungsorgan Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend macht (vgl. Prütting in: Germelmann/Matthes/Prütting, Einleitung Rn 150). Für eine „Angelegenheit aus dem BetrVG“ i.S.v. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG ist festzustellen, ob der geltend gemachte Anspruch bzw. die begehrte Feststellung ihre Rechtsgrundlage in einem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis hat (z.B. Auslagenersatz für Schulungen eines Betriebsratsmitglieds). Handelt es sich dagegen um einen individualrechtlichen Anspruch, der seinen Rechtsgrund u.a. im Arbeitsvertrag hat, ist das Urteilsverfahren anzuwenden.
Zu beachten ist außerdem, dass Beschluss- und Urteilsverfahren in einem Exklusivitätsverhältnis zueinander stehen. Beide Verfahrensarten schließen sich gegenseitig aus (BAG, Beschl. v. 3.4.1957 – 1 AZR 289/55, AP ArbGG 1953, § 2 Nr. 46; v. 1.12.1961 – 1 ABR 9/60, AP ArbGG 1953, § 80 Nr. 1; Prütting in: Germelmann/Matthes/Prütting, Einleitung Rn 151).
Ein wesentlicher Unterschied in den Verfahrensarten besteht darin, dass es im Urteilsverfahren – wie ansonsten generell im Zivilprozess – allein den Parteien obliegt, dem Arbeitsgericht die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu unterbreiten und ggf. unter Beweis zu stellen, sog. Dispositionsmaxime. Hingegen hat das Arbeitsgericht den Sachverhalt im Beschlussverfahren weitgehend von sich aus zu ermitteln und aufzuklären, sog. Untersuchungsgrundsatz. Allerdings haben die Parteien mitzuwirken.
Das Beschlussverfahren kennt zudem kein Versäumnisverfahren (vgl. § 59 ArbGG für das Urteilsverfahren) und es werden gem. § 2 Abs. 2 GKG keine Gerichtskosten erhoben.
Ferner unterscheiden sich die Verfahrensarten in ihrer Terminologie. Während man im Urteilsverfahren von klagender und beklagter Partei sowie von der Klage spricht, gibt es im Beschlussverfahren Beteiligte und Anträge. Bezüglich der Rechtsmittel ist zu differenzieren:
- Gegen ein beschwerendes Urteil legt man Berufung (§ 64 ArbGG) und sodann ggf. Revision (§ 72 ArbGG) ein;
- gegen das Verfahren beendende Beschlüsse der Arbeitsgerichte legt man hingegen Beschwerde (§ 87 ArbGG) bzw. sodann ggf. Rechtsbeschwerde (§ 92 ArbGG) ein.
Hinweis:
Auch gibt es im Beschlussverfahren – anders als im Urteilsverfahren – keine Güte- und Kammertermine, sondern sog. Anhörungstermine.
In der Praxis überwiegt die Anzahl der Urteilsverfahren mit den individualrechtlichen Stre...