In den Fällen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ZPO ist, wie das "sollen" bzw. "soll" zeigt, evident, dass derjenige, der klagen will, an das höhere Gericht das Zuständigkeitsproblem, vor dem er steht, in Form eines Gesuchs "heranzutragen" hat. Das ist zwar theoretisch auch bei den Konstellationen möglich, die § 36 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO behandeln. Indessen treten sie kaum noch auf.
a) Tatsächliche Verhinderung
Was etwa § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO – Verhinderung des zuständigen Gerichts – anbelangt, so kommt es angesichts der Abschaffung von "Einmanngerichten" und des Umstands, dass in den Geschäftsverteilungsplänen aller Gerichte umfangreiche Verhinderungsregelungen getroffen sind, nicht mehr zu Schwierigkeiten. Wer versucht, eine Gerichtsbestimmung dadurch zu erreichen, dass er pauschal alle Richter eines Landgerichts als befangen ablehnt, scheitert regelmäßig daran, dass ihm Rechtsmissbrauch vorgehalten wird (OLG Bremen, Beschl. v. 25.3.2008 – 3 AR 7/08).
b) Unklarer Grenzverlauf
Auch § 36 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist infolge des Umstands, dass der "allgemeine" Gerichtsstand an den Wohnsitz anknüpft, dieser durch die Gemeinde definiert wird, auf deren Gebiet wiederum die Gerichtsbezirke aufbauen, mehr hypothetischer Natur. Sollten die Gemeindegrenzen problematisch sein, ist das Problem nicht durch Gerichtsbestimmung, sondern durch Vermessung zu lösen. Bisweilen kann allerdings der Schadensort unklar sein, insbesondere bei Verkehrsunfällen. Dann ist der Kläger zu einer Präzisierung zu veranlassen, die es ermöglicht, den maßgeblichen Ort einer bestimmten Gemeinde zuzuordnen.
c) Dinglicher Gerichtsstand
Gerichtsbestimmungen gem. § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind zwar selten, aber bisweilen unumgänglich. Bei der Anwendung der Vorschrift kommen an sich nur unbewegliche Sachen – also Grundstücke – in Betracht, die "belegen" sind. Das betrifft besonders den Fall von Grundstücken, die über Gemeindegrenzen hinausgehen. Das kann auch Rechte an ihnen jedenfalls dann erfassen, wenn sie "belegt" sind. So ist § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO entsprechend anwendbar, wenn ein Anspruch aus einer Gesamthypothek an mehreren Grundstücken, die in verschiedenen Gerichtsbezirken belegen sind, – bei Divergenz der Gerichtsstände – geltend gemacht wird (RGZ 143,295). Weiterer denkbarer Fall: Das – letztlich maßgebliche – Grundbuchblatt erfasst mehrere Flurstücke, die teils diesseits, teils jenseits einer Gerichtsbezirksgrenze liegen. Das wird sogar – zumindest teilweise – auf eine Klage erstreckt, nach der die Zwangsvollstreckung aus zwei notariellen Urkunden, in denen sich ein Eigentümer in Ansehung von zwei einzelnen Grundschulden auf Grundstücken in verschiedenen Gerichtsbezirken der Zwangsvollstreckung unterworfen hatte, für unzulässig erklärt werden soll (BayObLG, Beschl. v. 21.12.2004 – 1Z AR 159/04).
d) Mehrfache Zuständigkeitsbejahung
Der positive Kompetenzkonflikt des § 36 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist in der Praxis eine Rarität, die lediglich vorkommt, wenn zunächst andere Anhängigkeit übersehen worden ist. Bei dieser Vorschrift ist jedenfalls der Begriff der "Rechtskraft" wörtlich zu verstehen, weil die Zuständigkeitserklärungen "in einem Rechtsstreit" ausgesprochen worden sein müssen. Das heißt, es müssen rechtskräftige Zwischenurteile gem. § 280 ZPO ergangen sein (BGH NJW 1980, 1291).