Deshalb muss derjenige, der klagen will, dem bestimmenden Gericht unterbreiten, welche Personen er verklagen will und dass diese nicht schon kraft Gesetzes einen gemeinschaftlichen Gerichtsstand haben. Das kann er sogar, wenn er nicht prozessfähig ist (BGH, Beschl. v. 12.2.1987 – 1 ARZ 650/86). Dass darüber hinaus ein förmliches Gesuch gestellt werden muss, folgt schon aus § 37 Abs. 1 ZPO. Ferner stellt nur die Einreichung des Gesuchs bei Gericht klar, ab wann die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 13 ZPO in Bezug auf jeden Beteiligten, der "Antragsgegner" ist, gehemmt wird. Das Gesuch braucht nicht das Gericht zu bezeichnen, das für zuständig erklärt werden soll. Es ist allerdings zweckmäßig, in dem Gesuch anzugeben, welches Gericht der Gesuchsteller bevorzugt. Jedoch ist das zur Gerichtsbestimmung angerufene Gericht an einen solchen "Vorschlag" nicht gebunden.

 

Hinweis:

Das ist entbehrlich, wenn ein Entwurf der beabsichtigten Klage, die an ein bestimmtes Gericht gerichtet ist, beigefügt wird. Dieser muss den beabsichtigten Rechtsstreit erkennen lassen. Ferner hat sich aus ihm zu ergeben, dass mehrere in einem Verfahren "als Streitgenossen" und inwieweit sie "als Streitgenossen" verklagt werden sollen und wo sie ihren allgemeinen Gerichtsstand haben.

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