Zu Merkwürdigkeiten führt der Umstand, dass eine Gerichtsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht verlangt werden kann, wenn für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist, nämlich wegen der "Negativformulierung" der Vorschrift "wenn nicht". Davon wird nach OLG Rostock (Beschl. v. 8.1.2008 – 1 UH 6/07) auch der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft, § 28 ZPO, erfasst.

 

Praxishinweis:

Der Gesuchsteller kann diese Klippe des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO umgehen, indem er alle Umstände, die auf einen gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstand hindeuten, verschweigt.

Allerdings kann das bestimmende Gericht bei Unklarheiten ergänzende Erklärungen i.S.d. § 281 Abs. 2 S. 1 ZPO verlangen. In der Regel geschieht das aber schon deshalb nicht, weil dadurch das Bestimmungsverfahren aufgehalten wird. Die Ausnahme des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird deshalb meistens dergestalt "abgehakt", dass gesagt wird, ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand "sei nicht feststellbar". Nach OLG Celle (Beschl. v. 20.12.2001 – 4 AR 90/01) soll eine Gerichtsbestimmung bereits zur Vermeidung von Unklarheiten, ob ein (gemeinschaftlicher) besonderer Gerichtsstand vorliegt, möglich sein.

 

Hinweis:

Die – wegen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs – notwendige Anhörung der vorgesehenen Beklagten im Bestimmungsverfahren kann eine Recherche hinsichtlich der allgemeinen Gerichtsstände ersparen, sofern zumindest Anschriften mitgeteilt werden.

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