Käme es zu einer "Gemeinschaftlichkeit" erst beim BGH, gibt § 36 Abs. 2 ZPO dem Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört, zwar das Recht und die Pflicht, das zuständige Gericht zu bestimmen. Bei "vorbeugenden" Gesuchen läuft die Vorschrift indessen mangels Vorbefassung leer. An einem (zuerst) mit der Sache befassten Gericht fehlt es bei Gesuchen gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, die in Bezug auf eine noch einzureichende Klage gestellt werden. Dann darauf abzustellen, bei welchem Gericht der Gesuchsteller die Klage eingereicht hätte, wenn vorherige Klageerhebung Voraussetzung für eine Gerichtsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wäre, führt zu Schwierigkeiten. Nach Ansicht des BGH (Beschl. v. 20.5.2008 – X ARZ 98/08; v. 21.8.2008 – X ARZ 105/08; v. 21.1.2009 – Xa ARZ 273/08; ebenso OLG München, Beschl. v. 10.11.2006 – 31 AR 114/06; OLG Dresden, Beschl. v. 14.5.2009 – 3 AR 35/09) soll zur Ersatzbestimmung an seiner Stelle das Oberlandesgericht berufen sein, das zuerst um die Gerichtsbestimmung angegangen wird, auch wenn in seinem Bezirk keiner der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Tatsächlich hat in solchen originären Fällen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO der Gesuchsteller, der nach den Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit vor einem Landgericht klagen kann, – auch nach vorgangegangem Mahnverfahren (BayObLG, Beschl. v. 26.6.1999 – 4Z AR 11/09) – entsprechend § 35 ZPO die Wahl, welches Oberlandesgericht er um eine Gerichtsbestimmung ersucht.

 

Hinweis:

Das zuständige Gericht kann, wenn ein Mahnverfahren vorangegangen ist und mehrere Antragsgegner Widerspruch oder Einspruch eingelegt haben, auch noch nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt werden, wenn der Antragsteller einen entsprechenden Antrag mit der Anspruchsbegründung stellt oder – bei Unkenntnis des dafür zuständigen Obergerichts – gegenüber den Streitgerichten zumindest ankündigt und den Antrag unverzüglich nachholt (BGH, Beschl. 17.9.2013 – X ARZ 423/13).

Die Wahl ist aber grundsätzlich beschränkt auf das Oberlandesgericht, das höheres Gericht wäre, wenn der Rechtsstreit bei einem allgemeinen Gerichtsstand eines vorgesehenen Beklagten seinen Ausgang nehmen würde (OLG Karlsruhe, NJW 1998, 3359; OLG Hamburg, Beschl. v. 30.3.2006 – 13 AR 1/06; OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.2.2007 – 1 AR 4/07; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.6.2007 – I-5 Sa 32/07 und 23.11.2010 – I-5 Sa 78/10). Von "Wahlrecht" kann allerdings nicht die Rede sein, wenn sämtliche allgemeinen Gerichtsstände im Bezirk des um die Gerichtsstandsbestimmung angegangenen Oberlandesgerichts liegen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.1.2005 – I-5 Sa 109/04 gegen OLG Karlsruhe NJW 1999, 380).

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